Abgelehnt von der Wunschschule: Das können Eltern tun

Die Wunschschule des Kindes liegt vor der Tür oder entspricht einem besonderen pädagogischen Konzept. Ein Geschwisterkind besucht bereits die Wunschschule oder aber die Freunde/Freundinnen besuchen die Schule. Es kann viele Gründe geben, warum Eltern sich für eine bestimmte Schule zur Anmeldung ihres Kindes zur Einschulung entscheiden. Wird ein Kind an der Wunschschule abgelehnt, müssen Eltern dies nicht akzeptieren und sollten dies auch nicht. Bei der entsprechenden Ablehnung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, gegen den der Rechtsbehelf des Widerspruchs eingelegt werden kann und muss. Sonst wird die ablehnende Entscheidung bestandskräftig. Die Eltern müssen jedoch die dafür vorgesehenen Fristen einhalten. Der Widerspruch sollte zudem fachkundig geprüft und dafür seriöserweise vorher über einen Anwalt Einblick in die Verwaltungsakte genommen werden. Hier heißt es, schnell zu reagieren und die Fristen nicht auszuschöpfen, da der Schulbeginn vor der Tür steht. Mit der Akteneinsicht für den Anwalt ist es dann entscheidend, möglichst schnell möglichst viele Informationen zu erhalten, die die ablehnende Entscheidung angreifbar machen, um die rechtlichen Möglichkeiten einer einstweiligen Anordnung zu prüfen. Mit diesem summarischen Eilverfahren kann erreicht werden, dass das Kind zumindest vorläufig in einer der ersten Klassen der Wunschschule aufzunehmen ist.

Eine anwaltliche Begleitung ist sinnvoll, da etwa bei nicht fristgerechter Widerspruchserhebung bei der richtigen Behörde der Widerspruch unwirksam ist. Auch bei der Begründung des Widerspruchs ist Augenmaß gefordert. Zwar kann der Widerspruch von den Eltern selbst eingelegt und von ihnen begründet werden. Übermotivierte Eltern unterliegen jedoch der Gefahr, Gründe geltend zu machen, die am Ende gegen sie verwendet werden. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Oft sind Entscheidungen der Schulen bzw. Schulämter fehlerhaft. Denn bei den Bemessungskriterien wird den Schulen ein Ermessen eingeräumt, dass diese häufig nicht anhand nachprüfbarer Kriterien ausgeübt haben oder ausüben konnten. Da ein solches Verfahren langwierig ist, ist anwaltlich zu prüfen, ob eine vorläufige Regelung über eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren herbeigeführt werden kann, um dem Kind zunächst zu ermöglichen, die Wunschschule zu besuchen. Der oft gehörte Vorwurf, die Verwaltungsgerichte würden im Sinne der staatlichen Schulämter entscheiden, ist ebenso pauschal wie falsch. Die Verwaltungsgerichte überprüfen ausgesprochen sorgsam die angegriffene Entscheidung. Sie sind jedoch trotz des Amtsermittlungsgrundsatzes auf die Zuarbeit ausreichender Argumente durch den oder die Klägerin angewiesen, etwa wenn andere Kinder zu Unrecht vorrangig berücksichtigt wurden, nur weil deren Eltern die Meldeanschrift unrichtig dargestellt haben. Wir empfehlen daher unseren Mandanten nach Erhalt einer ablehnenden Entscheidung schnellstmöglich durch uns Widerspruch einzulegen, Akteneinsicht nehmen zu lassen und die weitere Vorgehensweise mit uns abzusprechen.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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