In § 106 der Gewerbeordnung ist das Weisungsrecht des Arbeitgebers gesetzlich geregelt. Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einseitig im Rahmen des Arbeitsvertrages die Arbeit zuweisen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte über die Frage zu entscheiden, ob der Arbeitgeber auch berechtigt ist, im Rahmen seines Weisungsrechts dem Arbeitnehmer einen Telearbeitsplatz zuzuweisen, also ihn anzuweisen, seine Arbeitspflichten künftig von zu Hause aus zu erledigen und somit nicht von der bisherigen Arbeits- und Betriebsstätte aus. Im vom Gericht zu entscheidenden Fall lehnte der Arbeitnehmer die Ausführung der Telearbeit ab. Der Arbeitgeber wertete dies als beharrliche Arbeitsverweigerung und nahm dies zum Anlass, dem Arbeitnehmer eine Kündigung auszusprechen. Er war der Meinung, der Arbeitnehmer müsse seine Tätigkeit weisungsbedingt vom „Home-Office“ erledigen. Das LAG hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Der Arbeitnehmer ist arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, die ihm angebotene Telearbeit zu verrichten. Begründung: Die Umstände der Telearbeit unterscheiden sich in erheblicher Weise von einer Tätigkeit, die in einer Betriebsstätte zu verrichten ist. Zwar können Arbeitnehmer an Telearbeit interessiert sein, dies führt jedoch nicht zur Erweiterung des Weisungsrechts des Arbeitgebers (Urteil vom 10.10.2018 – 17 Sa 562/18). Im Zweifel: Fachanwaltlichen Rat holen!