Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte jüngst zu entscheiden, ob Eltern für das dritte Lebensjahr eines Kindes im Anschluss an die bereits gewährte Elternzeit während der ersten beiden Lebensjahre die Zustimmung des Arbeitgebers benötigen. Vorliegend hatten die Eltern entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des BEEG Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt ihres Kindes beantragt. Nach der Geburt des Kindes stellten sie einen weiteren Antrag für ein weiteres Jahr Elternzeit, das sich direkt anschließen sollte. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Dem gegenüber urteilte das LAG Berlin-Brandenburg, dass sich der klagende Arbeitnehmer während des dritten Lebensjahres seines Kindes in Elternzeit befinde. Aus § 16 BEEG ergebe sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sei. Lediglich an die Anzeigefristen gem. § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG müssten sich die Eltern halten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig (Urteil vom 20.09.2018 – 21 Sa 390/18). Bei Fragen: Fachanwaltlichen Rat einholen!