Wie sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer längere Zeit krankgeschrieben ist und dem Arbeitgeber dies verdächtig vorkommt, etwa weil wegen eines Bandscheibenvorfalls eine Arbeitsunfähgikeitsbescheinigung von einem Hausarzt vorgelegt wird? Darf der Arbeitgeber dann einen Detektiv einschalten und durch diesen Videos von der Mitarbeiterin machen lassen, weil er Zweifel an der so attestierten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers hat? Das Bundesarbeitsgericht hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 19.02.2015 – 8 AZR 1007/13 – entschieden, dass die Überwachung und die Aufnahmen rechtswidrig sind, weil der Verdacht des Arbeitgebers nicht auf konkrete Tatsachen beruht habe. Der Detektiv filmte auf Veranlassung des misstrauisch gewordenen Arbeitgebers das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihren Mann mit Hund vor dem Haus sowie deren Besuch in einem Waschsalon. Die Arbeitnehmerin klagte dagegen und verlangte wegen der Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts durch die Videoaufnahme ein Schmerzensgeld, dass sie mit € 10.500,00 für angemessen ansah. Sie habe durch die Aufnahmen erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten. Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin zwar in der Sache Recht, hielt jedoch das durch die Vorinstanz ausgeurteilte Schmerzensgeld i. H. v. lediglich € 1.000,00 für ausreichend und angemessen. Arbeitgebern ist zu empfehlen, vermeintliche Verdachtsmomente gegen eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Arbeitnehmer sorgfältig zu prüfen. Das grundsätzlich geschützte Persönlichkeitsrecht ist auch im Arbeitsverhältnis zu beachten. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, fachkundigen Rat einzuholen.