Schulrecht: Mobbing in der Schule und schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen als Ahndung

Mobbing in der Schule erregt zunehmend die Aufmerksamkeit in den Medien und treibt viele Eltern mit Sorge um. Ein trauriges Beispiel ist der Selbstmord einer 11-jährigen Schülerin in Berlin, die unter Mobbing gelitten hat. Unter Mobbing versteht man das wiederholte und regelmäßige, vorwiegend seelische Schikanieren, Quälen und Verletzen eines einzelnen Menschen durch eine beliebige Art von Gruppen oder Einzelpersonen. In der Schule geht es dabei in der Regel um die Ausgrenzung bestimmter Schülerinnen und Schüler durch physische Attacken oder durch Beschimpfungen. Feststellbar ist ein solches Verhalten häufig in der 6. oder 7. Jahrgangsstufe. Eltern, die so etwas bei ihren Kindern feststellen, sollten sich sofort Rechtsrat holen und sich an die Schule wenden, damit diese darauf angemessen reagieren kann. Das Verwaltungsgericht München hatte am 14.02.2017 über die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer schulrechtlichen Ordnungsmaßnahme im Fall des Cybermobbings zu entscheiden. Es ging um die Androhung der Schulentlassung. Zwei Schüler waren in einer 8. Klasse von sieben anderen Schülern durch Whatsapp-Nachrichten im Klassenchat systematisch beleidigt und ausgegrenzt worden. Dies führte bei einem der Mobbingopfer zu einer Gewichtsabnahme von 15 kg und erheblichen psychosomatischen Störungen. Die Richter stellten zunächst klar, dass das Verhalten der Schüler, auch wenn es außerhalb des Schulbetriebs lag, gleichwohl in einem engen schulischen Bezug steht, da Adressatenkreis und Opfer Mitschüler der Klasse waren. Darüber hinaus werde durch das Mobbing die Klassengemeinschaft gespalten und der Schulfrieden in massiver Weise gestört. Schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen seien deshalb ein zulässiges wirksames Mittel zur Ahndung von Mobbingtaten. Sie können selbst einen vorübergehenden Schulausschluss bei jungen Schülern rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte bereits im Jahre 2011 die Rechtmäßigkeit eines zehntägigen Schulausschlusses für einen 7-jährigen Schüler bestätigt. Mangelnde Strafmündigkeit macht die Schule nicht zu einem rechtsfreien Raum!

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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