Sachenrechtsbereinigung

Viele wissen gar nicht, was Gegenstand des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist. Dieses Gesetz hat noch heute große Bedeutung in den neuen Bundesländern. Pauschal will dieses Gesetz zum einen zu DDR-Zeiten entstandene Rechtspositionen (z. B: Überfahr-und Wegerechte auf fremden Grundstücken (meist benachbarte Grundstücke)) sichern. Darüber hinaus will das Gesetz diejenigen begünstigen, die zu DDR-Zeiten nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstücke nutzten und auf den Grundstücken z. B. Baulichkeiten, errichteten. In letzterer Fallvariante will das Gesetz den Nutzer eines solchen Grundstückes das Recht einräumen, das Grundstück käuflich – zum halben Verkehrswert – zu erwerben oder ihm die Möglichkeit eröffnen, ein dauerhaftes Nutzungsrecht (Erbbaurecht) zur Sicherung seiner Grundstücksposition einzuräumen.

Die gesetzlichen Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes sind hierbei sehr kompliziert. Ohne anwaltliche Hilfe sollte hier ein etwa Berechtigter, eigenverantwortlich nicht vorgehen. Diesseits wird immer wieder festgestellt, dass eine Vielzahl von Nutzern (auch Pächter und Mieter) nicht einmal wissen, dass sie über eine derart weitgehende Rechtsposition verfügen! Viele kennen ihre Rechtspositionen gar nicht. Diese Rechtsposition kann sogar dann gelten, wenn erst zu Bundesrepublikanischen Zeiten Pachtverträge oder Nutzungsverträge abgeschlossen wurden. Entscheidendes Merkmal die Möglichkeit einer solchen Rechtsposition ist, dass der Nutzer ein nicht in seinem Eigentum stehendes Grundstück schon zu DDR-Zeiten nutzte und zu DDR-Zeiten (ggf. auch der Erblasser) Baulichkeiten auf dem Grundstück errichtete! Wenn diese Voraussetzung vorliegt oder schon zu DDR-Zeiten ein fremdes Grundstück als Zugang, Überfahrt oder sonstiges genutzt wurde, sollte der Berechtigte wach werden und darüber nachdenken, ob es schon zu einer Sicherung seiner Rechte nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz gekommen ist. Prüfen Sie folglich in diesen Fällen Ihre Situation und lassen Sie die Rechtsposition anwaltlich absichern, da ansonsten auch die Möglichkeit besteht, sie zu verlieren!

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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