Die Antwort lautet wie meistens im Leben: Es kommt darauf an. Will sich eine GmbH von ihrem Geschäftsführer trennen, ist zu berücksichtigen, dass dieser einerseits eine Organstellung inne hat, also rechtlicher Vertreter der Gesellschaft ist und insoweit auch zum Geschäftsführer bestellt bzw. berufen wird, andererseits aber auch Dienstnehmer ist, weil er bei der Gesellschaft angestellt ist und für sie Dienste erbringt, also arbeitet. Wird ein Geschäftsführer abberufen, ändert dies nichts am Bestand des Anstellungsvertrages und er bekommt weiterhin sein Geld, auch wenn er nicht mehr für die Gesellschaft tätig ist, weil er abberufen wurde. Das Landgericht Osnabrück hatte aktuell über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsführer aus Altersgründen mit Vollendung des 65. Lebensjahres abberufen wurde. Er teilte daraufhin der GmbH mit, er gehe davon aus, sein Anstellungsvertrag bestehe fort. Darüber kam es zum Streit. Das Gericht urteilte, der Anstellungsvertrag könne automatisch beendigt sein, wenn die Gesellschaft aufgrund des Verhaltens des GF von seiner Zustimmung zu einer automatischen Beendigung ausgehen könne. Dazu reiche es aus, wenn der Geschäftsführer mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, dass er mit dem Ausscheiden aus dem Amt als Geschäftsführer in den Ruhestand treten wolle und etwa bereits eine Abschiedsrede für die neugewonnene Freiheit vorbereitet habe. Die Klage des Geschäftsführers auf Weiterbeschäftigung war somit erfolglos. Insoweit gilt auch für Geschäftsführer: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold (LG Osnabrück, Az. 18 O 428/18, Urteil vom 18.03.2020).