Die Erteilung einer Baugenehmigung richtet sich sowohl nach der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes (Landesrecht), als auch nach dem Bundesrecht, d. h. dem BauGB. Maßgeblich, ob Land bebaubar ist, entscheidet sich nach Bundesrecht (BauGB) und danach, ob es als Außenbereichsgrundstück oder Innenbereichsgrundstück zu qualifizieren ist. Die Abgrenzung ist einzelfallbezogen. Man kann vielfach nicht sagen, ob das Grundstück dem bebaubaren Innenbereich oder nur dem unbebaubaren Außenbereich zuzuordnen ist. Gemeindliche Angaben sind vielfach nicht verlässlich. Zumeist muss das Gericht entscheiden. Ist Gegenstand der Nutzung des Grundstückes u. a. die Pferdehaltung (Pferdekoppel/Pferdestall) und wird dafür eine Baugenehmigung beantragt, erfolgt vielfach die Ablehnung des Antrages durch die Baubehörde, auch wenn sich das Vorhaben im Innenbereich, d. h. dem bebaubaren Bereich befindet. Andererseits wird die Zulässigkeit grundsätzlich in Dorfgebieten wiederum bejaht, weil in Dorfgebieten Pferdehaltung ihr typisches Gepräge ausmacht. Nunmehr gibt es aber auch Entscheidungen, die auch in allgemeinen Wohngebieten, also Gebieten, die vorwiegend dem Wohnen dienen, Pferdehaltung zugelassen wird. Es wird in den Entscheidungen ausgeführt, dass in allgemeinen Wohngebieten Pferdehaltung unter besonderen und jeweils im Einzelfall zu prüfenden Umständen zulässig ist. Folglich bedarf es stets eines Bauantrages und einer entsprechenden Einzelfallprüfung, wobei entscheidend darauf abgestellt werden dürfte, ob das Wohngebiet eher ein städtisches Gepräge hat oder vielmehr das Wohngebiet von einem eher ländlichen Charakter beeinflusst ist. Steht der ländliche bzw. ggf. auch dörfliche Charakter im Vordergrund, sollte das Verwaltungsgericht eigentlich dazu neigen, die Pferdehaltung nicht auszuschließen, sondern zuzulassen. Leider ist die Rechtsprechung sehr einzelfallorientiert, sodass man zumeist nicht ohne ein gerichtliches Verfahren bzw. eine gerichtliche Einschätzung auskommt.