Entgegen der landläufigen Meinung wird Kurzarbeitergeld den Arbeitnehmern nicht über die Arbeitsverwaltung ausgezahlt. Vielmehr hat der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zu errechnen und auszuzahlen. § 320 Abs. 1 SGB III regelt dies. Danach hat der Arbeitgeber die Leistungen zur Erbringung von Kurzarbeitergeld und Wintergeld kostenlos zu errechnen und auszuzahlen. Dabei hat er beim Kurzarbeitergeld von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen in dem maßgeblichen Antragszeitraum auszugehen. Die Anzeige der Kurzarbeit erfolgt einmalig. Nach Bestätigung und Bewilligung der Anzeige muss der Arbeitgeber dann das Kurzarbeitergeld für jeden Monat bei der Arbeitsagentur beantragen, also nach Abschluss eines Monats, da er vorher nicht feststellen kann, wie viel Kurzarbeit anfallen wird. Der Arbeitgeber muss insoweit in Vorleistung treten und anschließend mit der Arbeitsagentur die Abrechnung vornehmen. Für das Einreichen der Monatsabrechnung hat der Arbeitgeber drei Monate Zeit. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes hat im Übrigen genauso zu erfolgen, wie die Auszahlung des Arbeitsentgelts. Wann dies zu zahlen ist, ob am Anfang oder dem Ende eines Monats, ist im Arbeitsvertrag geregelt. Sofern Arbeitgeber einen Betriebsrat haben, bietet sich eine Betriebsvereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit an, um ggf. auch für eine Folgepandemie gerüstet zu sein.