Wirksamkeit von Ausschlussklauseln im Arbeitsvertrag

In den meisten Fällen handelt es sich bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrages um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von allgemeinen Geschäftsbedingungen, also i. d. R. den Arbeitgeber, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners klar und verständlich darzustellen. Die meisten Arbeitsverträge enthalten Ausschluss- bzw. Verfallklauseln, in denen geregelt ist, dass Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag (etwa Lohn oder Urlaub) in einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen, anderenfalls verfallen. Für vertragliche Ausschlussfristen muss sich für den Arbeitnehmer aus der Verfallklausel begeben, welche Rechtsfolgen er zu erwarten hat und was er tun muss, um deren Eintritt zu verhindern. Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klausel abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Ausschlussfristen sollen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit dienen. Diese Voraussetzung erfüllt eine Klausel nicht, wenn sie dem Schuldner, etwa dem Arbeitnehmer nach Streitlosstellung seiner Forderung oder einem Anerkenntnis aufbürdet, die Forderung gleichwohl innerhalb einer Ausschlussfrist gerichtlich geltend zu machen. Eine solche Klausel ist unwirksam und es gelten dann nach § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen nach einem aktuellen Urteil des BAG bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Formularklauseln, nicht erst dessen unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall (vgl. BAG, Urteil vom 03.12.2019 – 9 AZR 44/19). Insoweit gilt: Augen auf im Vertragsverlauf!

About the author

Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz