Vor dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber in der Regel ein Interesse daran, nähere Informationen über seinen künftigen Mitarbeiter zu erfahren. Dazu kann er im Rahmen des Einstellungsverfahrens Fragen jedweder Art stellen. Aber nicht jede Frage ist sachlich gerechtfertigt – bloße Neugier reicht nicht aus. Deshalb braucht der Arbeitnehmer nur auf berechtigte Fragen wahrheitsgemäß zu antworten. Der Arbeitgeber darf zulässig nur solche Informationen abfragen, die für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sein können. Dies gilt auch für den öffentlichen Dienst. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Ausbildungsvertrag zur Fachkraft für Lagerlogistik mit dem Arbeitgeber abgeschlossen. Für seine Tätigkeit hatte der Kläger auch Zugriff auf verschiedene hochwertige Vermögensgüter. Im Rahmen seiner Einstellung verneinte er die Frage: „Gerichtliche Verurteilungen/schwebende Verfahren“. Tatsächlich war ihm jedoch bekannt, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Raubes lief und bereits die Hauptverhandlung eröffnet worden war. Zu einem späteren Zeitpunkt teilte der Arbeitnehmer dies auch seinem Vorgesetzten mit. Darauf kündigte dieser den Ausbildungsvertrag wegen arglistiger Täuschung. Gegen diese Kündigung klagte der Arbeitnehmer erfolgreich. Für das Arbeitsgericht war die Nachfrage auf dem Fragebogen zu allgemein, da nicht jedwede Straftat Zweifel an der Eignung des Klägers für den Ausbildungsgang begründen könne. Dies gelte auch für einen öffentlichen Arbeitgeber (ArbG Bonn, 20.05.2020 – 5 Ca 83/20). Im Zweifel fachanwaltlichen Rat einholen.