Das Bundesarbeitsgericht – 8 AZR 67/14 – hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob ein Auszubildender, der während der Arbeitszeit durch sein Verhalten einem Kollegen des selben Betriebs einen Schaden verursachte, für diesen Schaden genauso haftet, wie andere Arbeitnehmer. Der beklagte Auszubildende hatte blindlinks ein 10 g leichtes Wuchtgewicht hinter sich geworfen. Dies traf einen anderen Auszubildenden am linken Auge. In der Folge musste der Verletzte mehrfach in der Augenklinik behandelt werden und im Ergebnis musste dem Verletzten eine Kunstlinse eingesetzt werden. Der beklagte Auszubildende wurde zu einem Schmerzensgeld i. H. v. € 25.000,00 verurteilt. Die von ihm dagegen gerichtete Revision blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht wies insbesondere darauf hin, dass die Haftungsausschlüsse nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 SGB VII nicht vorliegen. Gem. § 106 Abs. 1 SGB VII sind Lernende, Prüflinge, Kinder während des Besuchs von Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten beim Besuch von Schulen durch einen Haftungsausschluss geschützt, da es sich bei diesen Personengruppen nicht um solche handelt, die eine Tätigkeit für das Unternehmen ausüben. Der vor dem Gericht unterlegene Auszubildende machte geltend, er sei wie ein Lernender anzusehen und meinte deshalb, in den Genuss des gesetzlichen Haftungsprivilegs zu kommen. Dies sah das Bundesarbeitsgericht anders. Es stellte klar, dass der Schutz der Lernenden nicht für Auszubildende gilt, diese vielmehr bei Schädigungen von Kollegen und damit auch Auszubildenden haften und auf Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden können. Insoweit gilt auch im Ausbildungsverhältnis: Mangelnde Achtsamkeit während der Ausbildung kann teuer werden.