Mindestlohn – Anrechenbarkeit von Urlaubsgeld und einer jährlichen Sonderzahlung?

Mindestlohn – Anrechenbarkeit von Urlaubsgeld und einer jährlichen Sonderzahlung?

Zum 01.01.2015 ist in Deutschland ein Mindestlohn in Höhe von € 8,50 brutto pro Stunde eingeführt worden. Mit dieser Einführung stellen sich allerdings einige Fragen. Arbeitnehmer erhalten häufig zusätzliche Vergütungen in Form von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Zulagen und Zuschläge und Sachleistungen sowie variable Vergütungen (Provisionen, Prämien etc.). Diese erschweren die Prüfung, ob der Arbeitnehmer im Ergebnis den Mindestlohn erhält. Der Europäische Gerichtshof hat sich in der Vergangenheit bereits zu der Frage geäußert, ob variable Vergütungsbestandteile auf einen Mindestlohnanspruch angerechnet werden müssen im Zusammenhang mit einem Branchen-Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kommt es darauf an, welchen Zweck die anderweitigen Leistungen verfolgen. Sie sind dann auf den Mindestlohnanspruch anzurechnen, wenn sie ebenso wie der Mindestlohn eine Gegenleistung für die geleistete Arbeit darstellen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit einer aktuellen Entscheidung vom 04.03.2015, Az. 54 Ca 14420/14, ausgeurteilt, dass der Arbeitgeber ein zusätzliches Urlaubsentgelt und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf. Der Arbeitgeber kann dies auch nicht mit einer Änderungskündigung erreichen. Eine solche wäre unwirksam. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung in Höhe von € 6,44 je Stunde zzgl. Leistungszulagen und Schichtzulagen beschäftigt. Sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsentgelt sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot der Arbeitnehmerin gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von € 8,50 bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsentgelts und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Das Arbeitsgericht Berlin hielt diese Änderungskündigung für unwirksam. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, sei unzulässig. Sofern also Arbeitnehmern in der Vergangenheit ein geringerer Lohn als der Mindestlohn gezahlt worden sein sollte, ohne das ab dem 01.01.2015 eine erhöhte Lohnauszahlung für den Arbeitnehmer feststellbar ist, sollte der Arbeitnehmer dies hinterfragen und ggf. seine Lohnabrechnungen rechtlich prüfen lassen.

Dr. Frank-W. Hülsenbeck, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mediator
Rechtsanwälte Teubner & Hülsenbeck, Gregor-Mendel-Straße 14, 14469 Potsdam,
Tel.-Nr.: 0331/6 20 30 60, www.teubner-huelsenbeck.de

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
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