Kommt es zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Differenzen, die den Arbeitgeber veranlassen könnten, eine Kündigung auszusprechen, wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung und eines sich dann anschließenden Kündigungsrechtstreites wegen des damit verbundenen Prozessrisikos die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses anbieten. Dazu kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch eine Abfindung anbieten, die die Parteien dann in einem Aufhebungsvertrag festlegen können. In diesem Vertrag wird der Arbeitgeber geregelt sehen wollen, dass der Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift auf sein Recht zur Klage gegen die Kündigung verzichtet. Die Frage ist, ob eine solche Klageverzichtsklausel wirksam vereinbart werden kann. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr entschieden, dass ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, unwirksam ist, weil dadurch der Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB benachteiligt wird, jedenfalls dann, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. In dem vom BAG zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige gedroht, weil der Arbeitnehmer aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt habe. Der vom Arbeitnehmer daraufhin unterzeichnete Aufhebungsvertrag enthielt einen Widerrufs- und Klageverzicht. Der Arbeitnehmer focht den Aufhebungsvertrag, angesichts des langjährigen Beschäftigungsverhältnisses, wegen widerrechtlicher Drohung an. Das BAG entschied, der im Aufhebungsvertrag vorgesehene Klageverzicht nehme dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Dies sei aber mit dem gesetzlichen Leitbild nur zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung nicht widerrechtlich gewesen sei. Die Klageverzichtsklausel teile das Schicksal des Aufhebungsvertrages (BAG 6 AZR 82/14). Im Zweifel gilt: Nicht jeder Aufhebungsvertrag hält, was er inhaltlich verspricht. Im Zweifel fragen Sie einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt.