Arbeitszeugnis – Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesklausel und Gute Wünsche?

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dies dient zum einen seinem beruflichen Fortkommen und soll ihm bei Bewerbungen ermöglichen, seinen beruflichen Werdegang, persönliche und fachliche Befähigungen und Eignungen nachzuweisen. Darüber hinaus soll der künftige Arbeitgeber mit dem Zeugnis Auswahlkriterien für seine Stellenbesetzung erhalten.

Der Anspruch ist gesetzlich geregelt und ergibt sich aus § 109 der Gewerbeordnung. Für Auszubildende ist dieser Anspruch in § 16 Berufsbildungsgesetz geregelt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Zeugnis. Das einfache Zeugnis gibt Auskunft über Art und Dauer der Beschäftigung. Das qualifizierte Zeugnis enthält darüber hinaus Angaben zu Leistungen und zum Verhalten des Beschäftigten im Beschäftigungsverhältnis. Je nach dem Zeitpunkt, zu dem das Zeugnis erstellt werden soll, wird zwischen dem Endzeugnis differenziert, was wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis erteilt wird und dem Zwischenzeugnis, das während des ungekündigten Arbeitsverhältnisses erteilt wird.
Das Endzeugnis schuldet der Arbeitgeber bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Es hat deshalb ohne weitere Aufforderung des Arbeitnehmers erstellt zu werden. Lediglich das qualifizierte Zeugnis ist von dem Verlangen des Arbeitnehmers abhängig. Ein solches Verlangen liegt bereits vor, wenn ein Arbeitnehmer überhaupt um ein Zeugnis bittet und in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, dass er ein Zeugnis wünscht. Nach allgemeinen Sprachgebrauch ist das Zeugnis das qualifizierte Zeugnis.

Wie bei allen anderen Arbeitspapieren ist das Zeugnis eine Holschuld. Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis daher beim Arbeitgeber abholen. Hält der Arbeitgeber das rechtzeitig verlangte Zeugnis nicht spätestens zum letzten Tag des Ablaufs der Kündigungsfrist mit den übrigen Arbeitspapieren bereit, muss er es dem Arbeitnehmer übersenden. Die Frage ist, ob der Arbeitnehmer neben dem gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt auch einen Anspruch darauf hat, dass das Zeugnis mit einem Dank endet und mit den guten Wünschen des Arbeitgebers. Mit dieser Frage hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seiner Entscheidung vom 11.12.2012, Aktenzeichen 9 AZR 227/11, zu beschäftigen. Das höchste deutsche Arbeitsgericht stellte fest, das Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers nicht zum notwendigen Inhalt des Zeugnisses gehören. Ist somit der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Das BAG hatte über das Zeugnis eines Baumarktleiters zu befinden, das mit den Worten endete:
„Herr K. scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.“ Der klagende Baumarktleiter war der Auffassung, dieser Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er vertrat die Auffassung, einen Anspruch auf die Formulierung zu haben:
[blockquote author=““ link=““ target=“_blank“]“Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.“[/blockquote]

Das Arbeitsgericht, vor dem der Arbeitnehmer erstinstanzlich geklagt hatte, gab ihm Recht. Dagegen legte der Arbeitgeber Berufung vor dem Landesarbeitsgericht ein. Auf seine Berufung hin, wies das Landesarbeitsgericht die Klage ab und hob im Ergebnis die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dagegen legte der Arbeitnehmer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ein. Das BAG stellte fest, dass Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, nicht „beurteilungsneutral“ sind, sondern geeignet sein können, die objektiven Zeugnisaussagen zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Das BAG ist jedoch der Auffassung, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf solche Schlusssätze hat. Ist der Arbeitnehmer der Auffassung, dass ein solcher Schlusssatz nicht mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang zu bringen ist, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Fazit: Arbeitnehmer sind bei Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses gut beraten, diesen Vorgang anwaltlich begleiten zu lassen, damit im Verhandlungswege mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen wird, aufgrund derer der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis verlangen kann, das mit einer entsprechenden Schlussformel versehen wird.

23.01.2013

 

About the author

Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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