Baugenehmigung – Brandenburg

Es gibt baugenehmigungspflichtige Vorhaben, aber auch solche, die baugenehmigungsfrei sind. Sofern ein Vorhaben baugenehmigungspflichtig ist, muss es insbesondere die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die für das Vorhaben relevant sind, einhalten. Wegen der Konzentrationswirkung, die eine Baugenehmigung hat, werden auch andere Behörden in die Entscheidung mit einbezogen (z. B. Umweltamt). Je nach Situation und Zweck des Bauvorhabens ergeben sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Innenbereich leichter als im Außenbereich. Die Bauämter verfahren in Bezug auf die Erteilung von Baugenehmigungen nicht großzügig. Vielfach ist eine restriktive Handhabung zu erkennen. Flächen sollen vor Versiegelung geschont werden, weshalb vor allen Dingen Anträge in Bezug auf nicht beplante Grundstücke, also dort, wo es keinen gemeindlichen Bebauungsplan gibt, vielfach auf Ablehnung stoßen. Grundsätzlich aber hat der Eigentümer einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Die Erteilung steht nicht im Ermessen der Behörde. Folglich kollidieren oft die Interessen des Bauherren mit den Interessen der Bauordnungsbehörde. Bauordnungs- und Bauplanungsrecht sind schwierige Rechtsgebiete. Anwaltliche Unterstützung ist hier vielfach von Anfang an erforderlich, um eine Baugenehmigung zu erreichen. Widerspruch und Klage müssen rechtzeitig erhoben werden, da eine Ablehnung – unabänderlich – in Bestandskraft erwächst, was auch erhebliche Auswirkungen auf den Wert eines Grundstücks zur Folge hat.

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