Bereitschaftszeiten – Arbeitszeit ja oder nein?

Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hatte über die Klage eines Berufsfeuerwehrsbeamten zu entscheiden, der eine 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausübte und außerhalb der selben zwischen 17.00 Uhr und 08.00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden in Alarmierungsbereitschaft. In dieser Zeit konnte er sich zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er musste allerdings sein Diensthandy mit sich führen und mit seinem Dienstwagen ständig erreichbar die sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten, um sich binnen 20 Minuten sodann am Einsatzort einfinden zu können. Kam es zu Einsätzen, wurden diese als Arbeitszeit angerechnet. Die übrige Dienstzeit, in der kein Einsatz stattfand, glich der Dienstherr zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus. Der Kläger begehrte die Anerkennung seines Dienstes komplett als Arbeitszeit. Das Gericht verwies dem gegenüber auf die ständige Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit danach erfolge, ob der Betreffende sich während einer Bereitschaft in der Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort aufhalten müsse oder ob er sich innerhalb seiner Privatsphäre bewegen könne. Im letzteren Fall liege lediglich Rufbereitschaft vor, die nicht als Arbeitszeit anerkannt werde. Daran hielt das Gericht fest. Die Belastungen im Führungsdienst seien nicht vergleichbar mit einem erzwungenen Aufenthalt in der Wache. Schließlich könne der Kläger Besuch zu Hause empfangen, häusliche Arbeiten erledigen oder lesen und fernsehen. Insofern sei es nicht gerechtfertigt, diese Zeiten als Arbeitszeit zu bewerten (Urteil vom 21.06.2017 – 1 K 1117/16 -).

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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