Die Parteien stritten zuletzt vor dem Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der 1947 geborene Kläger wandte sich gegen eine Kündigung zu einem Zeitpunkt, als er bereits eine Regelaltersrente bezog. Er reklamierte, die Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, da man ihm zugesagt habe, er könne so lange arbeiten, wie er wolle. Der Arbeitgeber habe soziale Gesichtspunkte zu seinen Gunsten nicht berücksichtigt und er sei schutzwürdiger als eine andere Arbeitnehmerin, die noch nicht so lange beschäftigt und deutlich jünger sei. Das Bundesarbeitsgericht stellte letztinstanzlich mit Urteil vom 27.04.2017 – 2 AZR 67/16 – fest, dass der Gesetzgeber zwar die Rechtsstellung solcher Arbeitnehmer stärkt, deren Chancen aufgrund ihres Alters typischerweise schlechter stehen, überhaupt oder doch zeitnah ein dauerhaftes Ersatzeinkommen zu erzielen. Die bei der Berücksichtigung des Lebensalters bei der sozialen Auswahl vom Gesetzgeber beigemessenen Zwecke würden es jedoch gebieten, einen Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen könne, jedenfalls hinsichtlich dieses Auswahlkriteriums als deutlich weniger schutzwürdig anzusehen als Arbeitnehmer, die einen solchen Anspruch noch nicht haben. Arbeitnehmer mit Anspruch auf Regelaltersrente stehe schließlich ein Ersatzeinkommen für das künftig entfallende Arbeitseinkommen zur Verfügung. Fraglich ist, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich auch in anderen Fällen bei der Sozialauswahl zur Rechtfertigung einer Kündigung darauf berufen können, der Arbeitnehmer verfüge über andere Einkommen, um so eine Unterscheidung zwischen wohlhabenden und weniger wohlhabenden Arbeitnehmern vornehmen zu dürfen. Hier gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob und inwieweit sich Gekündigte im Rahmen der Sozialauswahl darauf berufen können, andere Mitarbeiter seien vorrangig zu kündigen gewesen, soweit sie über andere, zusätzliche Einkünfte verfügen. Im Zweifel sollte insoweit fachanwaltlicher Rat eingeholt werden.