Das Bundesarbeitsgericht hat in einer jüngeren Entscheidung (2 AZR 597/16) über die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers entschieden, der seinen PC am Arbeitsplatz für private Zwecke genutzt hatten, obwohl ihm die private Nutzung der betrieblichen Hard- und Software untersagt war. Die Arbeitgeberin hatte auf dem Dienst-PC eine Software installiert, mit der sämtliche Tastatureingaben protokolliert und in regelmäßigen Abständen Screenshots gefertigt wurden (sogenannter „Keylogger“). Die Mitarbeiter waren darüber zuvor informiert worden und hatten nicht widersprochen. Die Aufzeichnungen des Keyloggers ergaben, dass der Kläger den PC auch zu privaten Zwecken, anders als von ihm behauptet, genutzt hatte. Das Gericht bejahte zwar einen Pflichtenverstoß durch die vom Kläger eingeräumte Privatnutzung. Die durch die Auswertung des Keyloggers erlangten Informationen ließ das BAG jedoch unverwertet. Der Einsatz eines Keyloggers – gleichgültig, ob dieser heimlich oder mit Kenntnis des Arbeitnehmers eingesetzt werde – greife massiv in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieser Eingriff sei nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes nicht gerechtfertigt. Die dauerhafte Rundumüberwachung eines Arbeitnehmers sei unzulässig und das Unterlassen eines Widerspruchs stelle auch keine datenschutzrechtliche Einwilligung dar (BAG – 2 AZR 681/16).