Arbeitsrecht für Brandenburger: Entschädigungsanspruch nach dem AGG wegen Stellenausschreibung „junges und dynamisches Unternehmen“

Der Arbeitsmarkt boomt für Fachpersonal. Umso enttäuschender ist es, wenn sich ein/e Stellenbewerber/in mit einer Absage konfroniert sieht. Dies gilt insbesondere für ältere Bewerber/Innen.

Die Versuchung ist dann groß, das Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Ein solcher Anspruch auf Zahlung folgt entweder aus § 15 Abs. 2 AGG oder § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 2 Abs 1, Art. 1 Abs. 1 GG. Voraussetzung ist, dass der Kläger Indizien im Sinne von § 22 AGG vorträgt, die eine ungünstigere Behandlung wegen eines der in § 1 Abs. 1 AGG genannten Gründe (etwa Alter, Religion, Geschlecht pp.) vermuten lassen. Das Bundesarbeitsgericht hatte nun zu prüfen, ob ein solcher Anspruch gerechtfertigt sein kann, wenn der die Stelle ausschreibende damit wirbt, ein „junges, dynamisches Unternehmen“ zu sein. Der 1961 geborene Kläger bewarb sich erfolglos auf diese Stelle und meinte, durch diese Formulierung entgegen den Vorgaben des AGG wegen seines Alters diskriminiert worden zu sein. Die Formulierung begründe ein Indiz für eine Altersdiskriminierung.

Dies sah das BAG gänzlich anders, zwar verbiete § 7 Abs. 1 AGG sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Benachteiligung. Das Benachteiligungsverbot erfasse aber nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine solche wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes.
Mit der beanstandeten Formulierung habe das Unternehmen lediglich sich als jung beschrieben und damit keine altersbezogenen Besetzungskritierien oder Wünsche im Hinblick auf das Alter der Bewerber/Innen formuliert (vgl. BAG Urteil vom 23.11.2017 – 8 AZR 604/16).

Stellenbewerber/Innen sind daher gut beraten, bei einer Absage etwaige Folgeschritte nicht ohne vorherigen fachanwaltlichen Rat zu unternehmen.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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