Das Bundessozialgericht musste kürzlich klären, ob durch die gesetzliche Unfallversicherung auch Wege innerhalb der eigenen Wohnung versicherungstechnisch abgedeckt sind, wenn man dabei fällt und sich verletzt. Diese zunächst fern liegende Frage bekommt Gewicht, wenn man die zunehmende Zahl von Beschäftigten betrachtet, die in einem sogenannten Home-Office tätig werden oder anderweitig in den eigenen vier Wänden zu Hause einer Arbeit nachgeht. Das Gericht hatte den Fall einer Friseurmeisterin zu entscheiden, zu deren Wohnung ein Waschraum gehörte, der auch für die Wäsche aus dem Friseursalon genutzt wurde. Die Klägerin knickte dort um, als sie Geschäftswäsche holen wollte. Das Gericht stellte dabei nicht auf den konkreten Umfang der Nutzung am Unfallort ab, sondern auf die subjektive Handlungstendenz des Versicherten. Es komme also nicht auf die Widmung der Räume an, sondern auf die objektive Zweckbestimmung des konkreten Unfallorts. In dem Sinne habe die Klägerin zum Unfallzeitpunkt einen versicherten Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII zurückgelegt, sodass die gesetzliche Unfallversicherung greife.
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