Der Begriff des Whistleblowing kommt aus dem Englischen und steht sinngemäß für Verpfeifen und Anschwärzen. Im arbeitsrechtlichen Kontext versteht man darunter das Öffentlichmachen von tatsächlichen oder behaupteten Missständen oder fehlerhaften Verhaltensweisen in Unternehmen, wie etwa Verstöße gegen das Steuer- und Sozialversicherungsrecht oder Arbeitsschutzregelungen. Kritische Äußerungen, Beschwerden oder entsprechende Anzeigen von abhängig Beschäftigten gehen immer einher mit der Sorge, sich damit in das Risiko zu begeben, von dem Arbeitgeber dafür mit einer Kündigung abgestraft zu werden. Bei einer außenwirksamen Anzeige gegenüber der Presse oder Öffentlichkeit ist der Beschäftigte gezwungen, zwischen dem Interesse des Arbeitgebers am Schutz seines Rufs, seiner geschäftlichen Interessen und an der Geheimhaltung innerbetrieblicher Abläufe und Daten folgenden vertraglichen Loyalitätspflicht abzuwägen und seinem berechtigten Interesse, durch die Einschaltung der Öffentlichkeit eine Korrektur der Missstände zu erreichen. Dabei stellt sich im Kündigungsrecht die Frage, ob eine entsprechende Äußerung einen rechtswidrigen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Treuepflicht darstellt und damit einen wichtigen Kündigungsgrund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB. Das Bundesarbeitsgericht führt dazu aus, dass ein rechtsstreitig motiviertes Handeln im Regelfall nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt. Andererseits ist der Arbeitnehmer vertraglich zur Rücksichtnahme verpflichtet und muss überlegen, ob seine Anzeige nicht vorschnell oder unverhältnismäßig ist.
Die Europäische Union plant nun eine Richtlinie zum Schutz vor solchen unberechtigten Sanktionen. Insoweit sollte im Einzelfall immer (fach-)anwaltlicher Rat eingeholt werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.