Das Mindestlohngesetz enthält eine Sonderregelung für Zeitungszusteller und Zustellerinnen, die bis zum 31.12.2015 einen auf 75 %, ab dem 01.01. bis 31.12.2016 auf 85 % herabgesetzten und für das Jahr 2017 auf € 8,50 festgesetzten gesetzlichen Mindestlohn vorsah. Diese Regelungen hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr für verfassungsgemäß erachtet. Erfolge die Zeitungszustellung dauerhaft in Nachtarbeit, habe die zustellende Person Anspruch auf einen Nachtarbeitszuschlag i. H. v. 30 % des ihm die Arbeitsstunde zustehenden Mindestlohns, sofern nicht eine höhere Vergütung vereinbart ist. Eine Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor, soweit das Gesetz den Mindestlohn insoweit für ZustellerInnen gekappt habe. Der Gesetzgeber habe die ihm bei zeitlich begrenzten Übergangsvorschriften vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte besondere Gestaltungsfreiheit mit der auf drei Jahre begrenzten Sonderregelung des Mindestlohns für ZustellerInnen nicht überschritten (Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 25/17).