Darf der Arbeitgeber Arbeit im „Homeoffice“ anordnen?

In Anbetracht der andauernden Corona-Virus bedingten Einschränkungen stellt sich für Arbeitgeber, wie auch Arbeitnehmer gleichermaßen die Frage, wie sich die Folgen für die bestehenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis minimieren lassen. Viele Arbeitnehmer stellen sich berechtigt die Frage, ob sie ihm sogenannten Homeoffice arbeiten müssen, wenn der Arbeitgeber dies anordnet. Zunächst einmal bleibt festzustellen, dass es für den Begriff Homeoffice keine gesetzlichen Regelungen gibt. Üblicherweise wird darunter verstanden, dass der Arbeitsort vollständig oder teilweise Zuhause ist. Anders als in den Niederlanden gibt es in der BRD keinen Anspruch auf Arbeit im Homeoffice. Dort ist ein entsprechender Anspruch seit 2015 geregelt. Tatsächlich hat das Bundesministerium für Arbeit Anfang des Jahres angekündigt, dass auch in Deutschland ein entsprechender Rechtsanspruch gesetzlich geregelt werden soll. Bislang liegt ein entsprechender Gesetzentwurf nicht vor. Insoweit bleibt festzuhalten, dass es keinen Rechtsanspruch auf Homeoffice gibt, weil es noch keine gesetzliche Regelung dazu gibt. Diskutiert wird, ob solcher Anspruch aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hergeleitet werden kann. Soweit man liest, der Arbeitgeber könne Homeoffice im Rahmen seines Direktionsrechts einseitig anordnen, ist dem zu widersprechen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers endet dort, wo der Schutzbereich des Artikel 13 unseres Grundgesetzes beginnt. Dieser besagt, dass die Wohnung unverletzlich ist. Der Arbeitgeber kann insoweit nur in den Grenzen des Arbeitsvertrages einen anderen Beschäftigungsort zuweisen, nicht jedoch darüber verfügen, dass der Arbeitnehmer Zuhause arbeiten muss. Etwas anderes ist es, wenn beide Seiten sich darauf verständigen. Denn die Arbeit von Zuhause aus bringt für Arbeitnehmer auch Nachteile mit sich, wie etwa Ablenkungspotentiale, fehlende Sozialkontakte, die Notwendigkeit, heimische Ressourcen einsetzen zu müssen und die Abkopplung von betrieblichen Entwicklungsprozessen. Festzuhalten ist jedenfalls, dass auch Zuhause die Schutzbestimmungen für Arbeitnehmer gelten, wie das Arbeitszeitgesetz und natürlich auch i. Ü. der Inhalt des Arbeitsvertrages (Vergütung pp.) weiter gilt.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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