Beamte sind auch nur Menschen: Homeoffice im öffentlichen Dienst – Handelt es sich dabei um eine amtsangemessene Beschäftigung?

Das Verwaltungsgericht Berlin hatte mit Beschluss vom 14.04.2020 – VG 28 L 119/20 – über die Frage zu entscheiden, ob der Dienstherr einer im Berliner Bezirksamt beschäftigten Amtsinspektorin anweisen durfte, vorübergehend ihren Dienst im Homeoffice zu leisten. Dagegen klagte die Beamtin und machte geltend, für eine solche Anordnung gebe es keine Rechtsgrundlage. Es gebe lediglich die innerbehördliche Regelung, Homeoffice auf Antrag des Beschäftigten anzuordnen. Sie habe einen solchen Antrag jedoch nicht gestellt. Der Dienstherr wiederum berief sich darauf, aus Fürsorgegesichtspunkten sei es geboten, für die Mitarbeiterin Homeoffice anzuordnen, da sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine Ansteckung mit Covid-19 ausgesetzt sei. Das Verwaltungsgericht entschied im Eilverfahren, dass die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen sei. Sie verletze insbesondere nicht den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung, weil durch die Anordnung lediglich der Ort des Einsatzes für einen überschaubaren Zeitraum verändert würde. Dies führe nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung dürfe der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen eine entsprechende Entscheidung treffen und Homeoffice anordnen.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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