Kann Homeoffice in der Corona-Krise angewiesen werden?

Homeoffice hat dank Corona zur Zeit Hochkonjunktur, um persönliche Kontakte, die im normalen Arbeitsleben unumgänglich sind, zu vermeiden. Fast die Hälfte der Beschäftigten arbeitet derzeit zumindest teilweise im Homeoffice. Manch einer spürt nunmehr auch die dadurch bedingte Zusatzbelastung, wenn dies mit der Anwesenheit der Kinder einhergeht, deren durchgängige Betreuung derzeit durch Schulen und Kitas nicht wie bisher gewährleistet ist. Die Frage ist, ob der Arbeitgeber Homeoffice anordnen kann. Dies gilt zumindest, wenn der Arbeitsort nicht durch den Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich geregelt ist. Der Arbeitgeber kann dann eine entsprechende Weisung erteilen, die dann rechtmäßig ist, wenn sie billigem Ermessen entspricht. Soweit der Arbeitgeber durch Homeoffice auch über die Wohnung des Arbeitnehmers mittelbar verfügt, greift er in das Grundrecht des Arbeitnehmers aus Art. 13 Abs. 1 GG, Unverletzlichkeit der Wohnung, ein. Aus bloßem wirtschaftlichem Eigeninteresse dürfte aus diesem Grunde die Anordnung von Homeoffice durch den Arbeitgeber nicht billigem Ermessen entsprechen und daher rechtswidrig sein. Vor dem Hintergrund von Corona ist aber zu beachten, dass der Arbeitgeber auch arbeitsschutzrechtlich Rücksichtnahmepflichten unterliegt, soweit er die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit aller Beschäftigten trägt. Die körperliche Unversehrtheit ist in Art. 2 Abs. 2 GG grundgesetzlich geschützt. Der Arbeitgeber muss alle ihm möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um diesen Schutz zu gewährleisten. Zudem müssen Arbeitnehmer selbst nach dem Arbeitsschutzgesetz für die eigene Sicherheit und Gesundheit Sorge tragen und die der Kollegen. Sie haben zudem das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 241 Abs. 2 BGB zu beachten. Insoweit dürfte die Anweisung von Homeoffice in der derzeitigen Krise nicht zu beanstanden sein, zumindest dann, wenn der Arbeitgeber keine anderen räumlichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen kann.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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