Nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches müssen Arbeitnehmer auch dann weiter bezahlt werden, wenn sie der Arbeit aus einem wichtigen Grund fern bleiben, der nicht selbstverschuldet ist. Die Krankheit eines kleinen Kindes, für das es keinerlei anderweitige Betreuungsmöglichkeit gibt, ist ein solcher Grund. In der Rechtsprechung werden dafür in aller Regel fünf Tage angesetzt. Dauert die Krankheit länger, greift dieser Paragraph nicht. Allerdings können Eltern in den meisten Fällen nicht absehen, wie schlimm eine Krankheit ist und wie lange sie dauern kann. Aber sie können sich erst einmal auf diesen Rechtsgrundsatz berufen. Danach darf der Arbeitgeber die Freistellung nicht verweigern, und es ist zumindest Zeit, in Ruhe einen Arzt aufzusuchen und danach zu überlegen, wie es weitergehen kann. Der § 616 BGB greift bei jedem entsprechenden Anlass neu. Allerdings muss der Einzelfall beachtet werden und ob es ausschließende tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Regelungen gibt. In diesen Fällen bleibt nur die unbezahlte Freistellung nach § 45 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Danach darf jeder Elternteil zehn Arbeitstage im Jahr zur Betreuung eines kranken Kindes frei nehmen. Alleinerziehende haben Anspruch auf die Gesamtzahl, also 20 Tage. Bei zwei Kindern verdoppelt sich diese Zahl, danach steigt sie aber kaum noch: bei mehr als zwei Kindern gilt einer Obergrenze von 25 Tagen pro Elternteil im Jahr und 50 Tagen bei Alleinerziehenden. Voraussetzung zur Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jedoch, dass das Kind bei einer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert und jünger als 12 Jahre ist. Bei älteren Kindern gibt es eine solche Freistellung nur dann, wenn sie behindert und hilfebedürftig sind. In jedem Fall muss die Notwendigkeit einer Betreuung medizinisch bestätigt sein und es darf keine andere Betreuungsmöglichkeit geben. Für die Zeit der Freistellung erhält der betreuende Elternteil statt des normalen Gehalts, dass geringere Kinderpflegekrankengeld i. H. v. 70 % des Bruttoeinkommens. Beantragt werden muss es bei der zuständigen Krankenkasse. Eine ärztliche Bescheinigung ist dafür unbedingt notwendig.
Verweigert der Arbeitgeber eine Freistellung muß das Arbeitsgericht angerufen werden, um ggf. die Zustimmung des Arbeitgebers per einstweiliger Verfügung zu ersetzen.
Eine Freistellung zur Pflege kranker Kinder ist übrigens keinesfalls ein Kündigungsgrund. Ganz anders ist es, wenn gegen die gesetzlich vorgeschriebene Mitteilungspflicht verstoßen wird. Egal, wie krank ein Kind ist, der Arbeitgeber hat ein Recht auf schnellstmögliche Information. Dass eine solche Mitteilung an den Arbeitgeber erfolgt ist, muss im Zweifelsfall vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden, sei es, dass er diese Mitteilung per Fax übermittelt hat oder ein Zeuge das Telefonat mit dem Arbeitgeber bestätigen kann.
Im Zweifelsfall sollte zuvor anwaltlicher Rat eingeholt werden, am besten bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Entsprechendes gilt natürlich, wenn ein Konflikt mit dem Arbeitgeber absehbar ist, damit das Arbeitsverhältnis nicht unnötig belastet wird. Gute Arbeitgeber werden sich rechtlich nachvollziehbaren Argumenten nicht verschließen und wissen, dass man am besten mit gut motivierten Mitarbeitern zusammenarbeitet und ihre berechtigten Interessen berücksichtigt!