Bankenhaftung

Für den Kunden verbessern sich die Chancen, im Falle der Pflichtverletzung der Bank/des Anlageberaters immer mehr, bei fehlerhafter Aufklärung Schadensersatz verlangen zu können.

So hat der Bundesgerichtshof in einer neuen Entscheidung (BGH 11. Zivilsenat, Entscheidung vom 29.06.2010, XI ZR 208/09) klargestellt, dass nicht der Kunde eine Pflichtverletzung nachzuweisen hat, sondern vielmehr der Aufklärungspflichtige/die Aufklärungspflichtige darzulegen und zu beweisen hat, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Dies bedeutet, dass zwar der Geschädigte im einzelnen – substantiiert – darlegen muß, welche Pflichtverletzung er der Bank/dem Anlageberater vorwirft. Eine Beweispflicht wird dem geschädigten Kunden, dahingehend im einzelnen seine Darlegungen beweisen zu müssen, nicht auferlegt. Somit ist auf einen ausreichenden Vortrag im Hinblick auf die Pflichtverletzung, z. B. im Rahmen eines Klageverfahrens, großen Wert zu legen.

Wenn dies erfolgt ist, muß die Bank/der Anlageberater im einzelnen darlegen, weshalb und warum die ihr vorliegende Pflichtverletzung nicht oder nicht in der Art vorgeworfen werden kann. Hierbei hat sie sich auch im Hinblick auf das Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) zu entlasten. Selbstverständlich muß die Bank/der Anlageberater zu seiner Entlastung geeignete Beweismittel vorlegen. An der Verfügbarkeit über diese Beweismittel kann es fehlen, was die Position des Geschädigten weiter stärken wird. Zu beachten ist aber, dass die aufklärungspflichtigen Institutionen (z. B. die Bank) vielfach durch Sachbearbeiter vertreten werden. Es muß also einkalkuliert werden, dass die Aufklärungspflichtige einen oder mehrere Zeugen nennt, die bestätigen sollen, dass die Aufklärungspflichten ordnungsgemäß wahrgenommen wurden. Hierbei ist der Aufklärungspflichtige jedoch an die Wahrheitspflicht gebunden. Ein derartiger Zeuge wird in einem Prozeß aussagen müssen, in welchem Rahmen und in welcher Größenordnung Aufklärungen gegenüber dem geschädigten Kunden erfolgt sind. Hierbei steht ein derartiger Zeuge unter erheblichem Druck. Seine Aussage kann vereidigt werden! Falsche Aussagen, die zu einem Meineid führen, führen regelmäßig sogar zu Freiheitsstrafen. Auch wenn der Mitarbeiter sich gegenüber seinem Arbeitgeber (z. B. der Bank) verpflichtet fühlt, wird er sich seine Worte und die etwa damit einhergehenden Konsequenzen genau überlegen müssen. Auch die haftende Stelle wird überlegen müssen, ob und inwiefern sie den Mitarbeiter bestimmte Aussagen vor einem Gericht machen läßt. Es heißt: „Lügen haben kurze Beine!“ Vor Gericht und in einer Zeugenbeweisaufnahme stürzen vielfach zunächst offerierte Aussagen ein oder werden ganz anders wiedergegeben, als sie Gegenstand der schriftsätzlichen Ausführungen gewesen sind. Vielfach geschieht dies eben aus Angst vor etwaiger Falschaussagen bzw. Bestrafung.

Dennoch gilt: Inanspruchnahmen von Banken bzw. Anlageberatern wegen Schadensersatzhaftung sollten im Vorfeld stets ausreichend geprüft werden. Viele Klagen scheitern daran, dass anwaltlicherseits nicht genügend Zeit für die Vorbereitung einer derartigen Inanspruchnahme aufgewendet wird. Der Geschädigte sollte auf seiner Schadenssituation nicht zwingend sitzen bleiben. Es ist mindestens eine Prüfung der Schadenssituation durch einen geeigneten Rechtsanwalt dringend anzuraten. Sofern sich Chancen bieten, sollte zunächst – außergerichtlich – eine Inanspruchnahme unternommen werden und versucht werden, ein einigendes Gespräch zu finden. Erst wenn dies scheitert, sollte man – als ultima ratio – ein Klageverfahren anstreben.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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