Lang andauernde Erkrankung – Urlaubsansprüche ohne Ende?

Nach dem deutschen Urlaubsrecht, das im Bundesurlaubsgesetz geregelt ist, gilt im Falle der Erkrankung eines Arbeitnehmers § 7 Abs. 3 BUrlG, wonach der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden muss. Was passiert aber, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub im laufenden Jahr nicht nehmen kann, etwa weil er erkrankt ist? Für den Fall regelt das Bundesurlaubsgesetz, dass eine Übertragung bis spätestens zum 31.03. des Folgejahres möglich ist, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe (nämlich Krankheit) dies rechtfertigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres und ausnahmsweise des Übertragungszeitraumes wäre der Urlaubsanspruch also erloschen, auch wenn man den Urlaub unverschuldet wegen weiterer Krankheit nicht nehmen kann.

Dem schob der Europäische Gerichtshof mit einer Entscheidung vom 20.01.2009 einen Riegel vor, dass nationale Regelungen, also etwa die Regelung zum befristeten Übertragungszeitraum nach dem Bundesurlaubsgesetz und somit solche, die einen Verfall des Urlaubsanspruches vorsehen, zwar grundsätzlich zulässig seien, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hatte, den Urlaub zu nehmen, was bei Krankheit eben nicht der Fall sei. Seitdem entschieden die deutschen Arbeitsgerichte, dass entgegen der noch vorhandenen Regelung im Bundesurlaubsgesetz der gesetzliche Mindesturlaub nach Ablauf des dreimonatigen Übertraungszeitraums nicht verfällt, wenn der Urlaub aufgrund von Krankheit nicht genommen werden kann.

Gilt dies aber auch für einen Arbeitnehmer, der seit Jahren arbeitsunfähig erkrankt ist und schon lange aus der Entgeltfortzahlung herausgefallen ist und dessen Arbeitsverhältnis man zur Vermeidung einer Kündigung arbeitgeberseitig schlummern ließ, bis irgendwann einmal das Beschäftigungsverhältnis automatisch durch den Ruhestand endet? Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009, das von den deutschen Arbeitsgericht strikt zu beachten war, führte dies zu der Konsequenz, dass die gesetzlichen Urlaubsansprüche des dauererkrankten Arbeitnehmers nicht mehr jedes Jahr am 31.03. verfielen, sondern von Jahr zu Jahr anwuchsen. Zudem wandelte sich der Urlaubsanspruch nach der sogenannten Surrogatstheorie in einen Urlaubsabgeltungsanspruch und damit in einen sofort fälligen Geldanspruch um, dessen Erfüllung der Arbeitgeber nicht mit Hinweis auf die fortstehende Arbeitsunfähigkeit verweigern durfte.

Mit einer Entscheidung vom 22.11.2011 hat der Europäische Gerichtshof in der Sache „Schulte“ seine bisherige Rechtsprechung korrigiert und nunmehr entschieden, dass bei einer lang andauernden Erkrankung Urlaubsansprüche nicht unbegrenzt angehäuft werden können. Dabei ging es um einen Mitarbeiter, der seit Januar 2002 aufgrund eines Infarkts arbeitsunfähig war. Er bezog ab Oktober 2003 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Das Arbeitsverhältnis dauerte bis zum 31.08.2008 fort. Am 18.03.2009 klagte Herr Schulte gegen seinen Arbeitnehmer auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs für die Jahre 2006 bis 2008. Auf die Geltendmachung des Urlaubs für die Jahre 2002 bis 2005 verzichtete er. Der Fall landete beim Europäischen Gerichtshof. Dieser mußte die Frage klären, ob der Urlaubsanspruch von Herrn Schulte wirklich nicht verfallen konnte. Im Ergebnis stellte der EuGH nunmehr klar:

Ein unbegrenztes Ansammeln von Urlaubsansprüchen entspräche nicht mehr dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub. Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtscharta und Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und der dort verankerte Anspruch auf die Gewährung eines Mindestjahresurlaubs verfolge einen doppelten Zweck: Die Erholung von der Arbeit und die Gewährung eines Zeitraumes für Entspannung und Freizeit. Im Falle einer dauerhaften Erkrankung verliere der Urlaub seine Bedeutung zwar nicht, wenn er zu einem späteren Zeitraum genommen werde, es sei aber festzustellen, dass der Urlaub seinem Erholungszweck nur entsprechen könnte, wenn die Übertragung über den Bezugszeitraum hinaus eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreite. Einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten hält der Europäische Gerichtshof für ausreichend. Ob auch der Gesetzgeber des Bundesurlaubsgesetzes, hier § 7 Abs. 3 S. 3 ändert, ist fraglich. Künftig muss man das Bundesurlaubsgesetz jedenfalls so lesen, als wenn hinter § 7 Abs. 3 S. 3 folgender Satz angefügt wäre:

„Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung gehindert, den Urlaub im Übertragungszeitraum nach S. 3, also bis zum 31.03. des Folgejahres zu nehmen, verlängert sich der Übertragungszeitraum um weitere 12 Monate. Danach verfällt der Urlaubsanspruch.“

Fazit: Allein der Blick ins Gesetz erleichtert nicht immer die Rechtsfindung. Bei der Rechtsanwendung kommt es auf die Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung an.

 

 

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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