Nachbarwiderspruch und Einschreiten der Baubehörde

Viele Leser kennen es. Auf dem Nachbargrundstück wird gebaut, wobei für die Umgebung vielfach erhebliche Belastungen entstehen. Auch fragt man sich oft, ob die dann auf dem Nachbargrundstück getroffenen Bauleistungen nach Art und Umfang und auch im Hinblick auf die Beeinträchtigungen rechtens sind. Es stellt sich dann die Frage, wie das geprüft werden kann und welche Möglichkeiten es gibt, dagegen einzuschreiten, wenn die Prüfung ergeben hat, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Belastung nicht hingenommen werden müssen.
Dann, wenn derartige Bauleistungen auf dem Nachbargrundstück auf der Grundlage einer Baugenehmigung geschehen, bietet es sich an, gegen die Baugenehmigung Widerspruch zu erheben. Die Baugenehmigung ist ein Verwaltungsakt, die den Nachbarn zum Bauen legitimiert. Hierbei kann es durchaus sein, dass die Baugenehmigung rechtswidrig ist, z.B. weil innerhalb der Baubehörde bestimmte Belastungen nicht erkannt wurden oder weil mit der Baugenehmigung nicht genug Rücksicht auf die Nachbarschaft oder eines einzelnen Nachbarn genommen wird (Gebot der Rücksichtnahme). Ob dies der Fall ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls und daher der Einzelfallprüfung. Es ist zu beachten, dass auch rechtswidrige Baugenehmigungen Bestandskraft erhalten, wenn gegen diese nicht durch den betroffenen Nachbarn vorgegangen wird. Mit Kenntnis des Bauvorhabens bleibt dem Nachbarn in der Regel, mangels Rechtsmittelbelehrung, ein Jahr Zeit, dagegen vorzugehen. Danach scheidet ein Widerspruch aus und der betroffene Nachbar muss die damit einhergehenden Belastungen hinnehmen. Mithilfe des Widerspruches wird es möglich, dass der Fachanwalt für Baurecht die Grundlagen der Baugenehmigung überprüft. Sollte sich herausstellen, dass Einwände berechtigt sind, muss das Widerspruchsverfahren durch eine ausführliche Widerspruchsbegründung fortgesetzt werden. Andernfalls kann man auch den Widerspruch zurücknehmen. Wegen der erheblichen Beeinträchtigungen, die manchmal von neuen Bauvorhaben ausgehen können, sollten die Möglichkeiten, die hier durch den Gesetzgeber eingeräumt werden, ernst genommen werden. Fehlerhafte Nachbarbebauungen können sich auch in erheblicher Weise auf den Wertzustand des eigenen Grundstückes negativ auswirken.

In Fällen, in denen es keine Baugenehmigung gibt, scheide die Einlegung eines Widerspruchs aus. In diesem Fall besteht nur die Möglichkeit, die Beseitigungsanordnung beim Bauamt im Hinblick auf das unliebsame Bauvorhaben zu beantragen, wobei diese Beseitigungsanordnung im behördlichen Ermessen steht. Auch hier ist deshalb umfassend – durch den Baufachanwalt – zu prüfen. Die Rechtsfragen, die hier auftauchen sind so komplex, dass die damit einhergehenden Arbeiten und Prüfungen dem Spezialisten überlassen bleiben sollten. Es muss hier – in der Regel – eine ausführliche Antragsbegründung erfolgen, wobei die Widerspruchsbegründung letztendlich auch klar erkennen lassen sollte, dass das Ermessen der Behörde derart reduziert ist, dass eine Pflicht zum Einschreiten besteht; denn es kann nicht mehr im Ermessen der Behörde stehen einzuschreiten, wenn nachbarliche Belange in erheblicher Weise strapaziert werden. Hierzu hat eine rechtlich fundierte Begründung zu erfolgen. Die Praxis hat gezeigt, dass das allgemeine Äußerungen vielfach nicht ausreichen, um die Behörde zum Einschreiten zu bringen.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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