Die Patientenverfügung ist ein wesentliches Instrument zur Durchsetzung selbstbestimmter Entscheidungen von Patienten, soweit diese gesundheitsbedingt ihren aktuellen Willen nicht mehr zum Ausdruck bringen können, weil sie daran krankheitsbedingt gehindert sind. Mit Beschluss vom 16.07.2016 hatte sich der Bundesgerichtshof mit dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vorsorgevollmacht nach § 1904 BGB auseinander gesetzt. Eine entsprechende Vollmacht muss klar umschreiben, dass die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten sich auf die in dem Gesetz genannten ärztlichen Maßnahmen bezieht und insbesondere darauf, ob und welche zu unterlassen oder am Betroffenen vorzunehmen sind. Aus der Vollmacht muss deutlich werden, dass die jeweilige Entscheidung mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein kann. Dabei dient das Schriftformerfordernis dem Gesichtspunkt der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit aber auch der Warnung. Die Wirksamkeit einer Patientenverfügung setzt voraus, dass darin konkrete Entscheidungen getroffen werden. Allgemeine Anweisungen, wie sie häufig in Formularen anzutreffen sind, wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, reichen dazu ebenso wenig aus, wie die Formulierung, der Patient wünsche keine lebenserhaltenden Maßnahmen. Entsprechend verlangt wird auch für eine wirksame Patientenverfügung, dass sie die konkrete Behandlungssituation beschreibt, in der die Verfügung gelten soll und die ärztlichen Maßnahmen genau bezeichnet, in die der Ersteller einwilligt oder sie untersagt (vgl. BGH 08.02.2017 – XII ZB 604/15 -). Mit der Entscheidung vom 14.11.2018 hat der BGH dies noch einmal klargestellt. Insoweit sind Patienten gut beraten, für den Notfall ausreichend vorbereitet zu sein und sich auch der Frage nach einer Organspende zu stellen und diese individuell rechtssicher klären und formulieren zu lassen. Insbesondere sollte eine bestehende Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung regelmäßig auf einen durch die Rechtsprechung veranlassten Aktualisierungsbedarf hin überprüft werden. Im Zweifel Anwalt fragen.