Bebauungspläne

Die Eigentumsfreiheit, die gem. Art. 14 GG gewährleistet ist und damit auch die Baufreiheit beschreibt, steht indes unter dem Vorbehalt gesetzlicher Vorschriften (Gesetzesvorbehalt), was bedeutet, dass die Eigentumsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften definiert und eingeschränkt werden kann. Das betrifft eben auch die Baufreiheit, also so auf seinem Land bauen zu können, wie man es will. Dass nicht jeder bauen kann, wie er will, ist klar. Das Eigentum und die Baufreiheit wird hierbei z. B. durch den gemeindlichen Bebauungsplan beschränkt und gleichzeitig definiert. Der Bebauungsplan ist im Ergebnis eine gesetzliche Vorschrift und ergeht in der Regel als Satzung. Besteht für ein Gebiet und ein Grundstück ein Bebauungsplan, dann muss der Bauantrag die Festsetzungen des Bebauungsplans einhalten. Nur in besonderen Situationen oder Ausnahmefällen darf von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach gesondertem Antrag abgewichen werden. Derartige Bebauungsplane können indes derartige Beschränkungen der Baufreiheit aufweisen, dass die Beschränkungen nicht mehr im Verhältnis zu dem durch den Bebauungsplan verfolgten Zweck steht. Bebauungspläne können soweit Beschränkungen aufweisen, dass sie z. B. ehemaliges Bauland zu Waldflächen erklären etc. Für den jeweiligen Eigentümer des oder der betroffenen Grundstücke bedeutet dies einen erheblichen Verlust. Die Auswirkungen können durchaus unterschiedlich sein. Insofern stellt sich in manchen Fallvarianten die Frage, ob gegen Bebauungspläne eingeschritten werden sollte, die für das jeweilige Grundstückseigentum erhebliche Nachteile mit sich bringen. Hierbei gibt es zwei Varianten, wie gegen einen unliebsamen Bebauungsplan eingeschritten werden kann. Die eine Möglichkeit besteht in einem sogenannten abstrakten Normkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gem. § 47 Abs. 1 Ziff. 1 VwGO, wobei zwingend zu berücksichtigen ist, dass das abstrakte Normkontrollverfahren nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans möglich ist. Die Frist ist zwingend. Ferner ist bei einem abstrakten Normkontrollverfahren wichtig, dass auch während des gemeindlichen Bauleitverfahrens bereits Einwendungen gegen den Bebauungsplan erhoben werden. Findet dies nicht statt, scheitert ebenfalls ein derartiges Normkontrollverfahren. Ist es also so, dass man mit einem Bebauungsplan, der sich innerhalb der Gemeinde im Werden befindet, nicht einverstanden ist, sollte man möglichst frühzeitig anwaltlichen Rat hinzuziehen und auch frühzeitig in qualifizierter Form die Einwendungen erarbeiten und schriftlich vortragen, damit im Ergebnis kein Ausschluss dieser Einwendungen droht; denn es liegt auf der Hand, dass die Gemeinde möglichst frühzeitig über Einwendungen informiert sein will und muss, damit sie diese in den Planungsabwägungsvorgang einstellen kann und eine Berücksichtigung möglich ist.

Eine andere Möglichkeit, gegen Bebauungspläne vorzugehen, besteht im Rahmen eines sogenannten konkreten Normkontrollverfahrens, d. h. einer Normkontrolle bzw. Prüfung des Bebauungsplans im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, beispielhaft im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung. Wird eine Baugenehmigung angestrebt und ergab sich, dass ein neuer Bebauungsplan die ursprüngliche Bebaubarkeit nicht oder nicht mehr so gewährt, wie beantragt, kommt es in einem solchen Verfahren folglich darauf an, ob der Bebauungsplan an Mängeln leidet, die letztendlich seine Nichtigkeit und damit Unbeachtlichkeit im Rahmen eines solchen Verfahrens zur Folge hat; denn ist der Bebauungsplan nichtig, kann er das Baugenehmigungsgesuch auch nicht sperren bzw. die mit dem Eigentum verbundenen Beschränkungen zur Bebaubarkeit des Grundstückes nicht herstellen. In verwaltungsrechtlichen Verfahren, in denen es inzident auf die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ankommt, spricht man von sogenannten konkreten Normkontrollverfahren.

Es ist an dieser Stelle vorauszuschicken, dass beide Verfahren kompliziert sind und nach diesseitiger Auffassung in ausschließlich anwaltliche Hände mit guter baurechtlicher Erfahrung in Bezug auf solche Verfahren gehören. Solche Verfahren erfordern eine ausführliche sachliche bzw. juristische Begründung. Oberflächliche Darstellungen und Vorträge reichen hier nicht aus. Es ist zu bedenken, dass die Gemeinde Planungsermessen hat, was bedeutet, dass man ihr konkrete Fehler im Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis in nachvollziehbarer Form vorwerfen können muss, um vor Gericht Erfolg haben zu können.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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