Der EuGH hatte in der Sache „King“ 2017 über einen interessanten Fall zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer hatte mehrere Jahre keinen Urlaub genommen, weil der Arbeitgeber sich geweigert hatte, ihm für diese Zeit eine Vergütung zu zahlen (Urlaubsvergütung). Da Herr King auf das Geld nicht verzichten konnte, arbeitete er ohne Urlaub einfach weiter. Für einen solchen Fall stellt sich die Frage, aber auch für jeden anderen Arbeitnehmer, was im Todesfall passiert. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnten die Erben eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis durch seinen Tod endete, keine Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche gegen den Arbeitgeber geltend machen. Der Urlaubsanspruch gehe mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, wie auch die Pflicht zur Arbeitsleistung. Urlaub könne dem Arbeitnehmer nur durch dessen Freistellung gewährt werden. Dies erübrige sich im Todesfall, da die Arbeitspflicht nach § 613 BGB an die Person des Arbeitnehmers gebunden ist, so bislang das BAG. Der EuGH sieht dies anders und hat nunmehr entschieden, dass unabhängig vom Beendigungsgrund eines Beschäftigungsverhältnisses der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub nicht untergeht, sondern auf die Erben übergehen könne. Der Urlaubsabgeltungsanspruch erfülle nämlich nicht nur den Zweck der Erholung und Entspannung, sondern auch den der Bezahlung. Habe der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erworben, dürfe ihm dieser nicht rückwirkend entzogen werden, vgl. EuGH, ECLI:EU:C:2018:871. Das BAG kann nach dieser Entscheidung Erben nicht verwehren, Urlaubsabgeltungsansprüche geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen. Im Zweifel fachanwaltlichen Rat einholen.