Zunächst verweise ich auf unseren letzten Artikel zur Bankenhaftung in dieser Zeitschrift „Der Potsdamer“; worin die Notwendigkeit einer sorgfältigen Überprüfung des jeweiligen Sachverhaltes behandelt wurde, woran es vielfach fehlt. Im Hinblick auf die Bankenhaftung gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Urteilen der obersten Landgerichte bzw. auch des Bundesgerichtshofes. Grundlage der Haftung ist zumeist die allgemeine Pflicht der Bank zur vollständigen/umfassenden Aufklärung des Kunden. Man spricht hier Verstößen von der Aufklärungspflichtverletzung, die zum Schadensersatz führen kann. Dann, wenn ein Schadensersatzanspruch bejaht wird haftet die Bank – i. d. R. – in der Form, dass der Kunde so zu stellen ist, wie er bei pflichtgemäßem Verhalten der Bank gestanden hätte. Da der Kunde meist bei richtiger Aufklärung von der z. B. „der empfohlenen Anlage“ Abstand genommen hätte ist er in der Höhe seines Verlustes zu entschädigen. Voraussetzung für eine Haftung und Aufklärungspflicht der Bank ist jedoch – dies ist im Vorfeld zu prüfen – das zwischen Bank und Kunden überhaupt ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist. Ohne Bejahung des entsprechenden Beratungsvertragsverhältnisses kann auch die Haftung entfallen. Der BGH hatte schon unter dem 06.07.1993 XI ZR 12/93 ausgeführt, dass dann wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so liegt darin ein Angebot zum Abschluß eines Beratungsvertrages, welches durch den anderen Teil stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen wird. Der BGH hat ausgeführt, dass es für den Abschluß des Beratungsvertrages ohne Bedeutung ist, ob der Kunde von sich aus bei der Geldanlage die Dienste und Erfahrungen in Anspruch nehmen wollte und ob der Anlageberater den Kunden aufgefordert hat ihn zu einem Gespräch über die Wertanlage der z. B. fällig gewordenen Sparsumme, aufzusuchen. Der BGH stellt darauf ab, dass die anschließenden Verhandlungen, die in dem dortigen Fall geführt wurden, in jedem Fall eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand hatten. Der Anlageberater der Bank hatte den Klägern das Anlageprogramm der Bank anhand einer Liste vorgestellt und die Kunden bei ihrer Entscheidung zum Kauf einer bestimmten Anlage unterstützt. Der BGH hat entschieden, dass damit die Voraussetzung eines Beratungsvertrages vorgelegen haben. Insofern spielt es auch keine Rolle inwiefern die Beratung entgeltlich oder unentgeltlich erfolgte.
Wenn ein Beratungvertragsverhältnis zu bejahen ist kann bei falscher Information durch die Bank eine zum Schadensersatz führende Aufklärungspflichtverletzung vorliegen. Eine genaue Prüfung ist anwaltlicherseits stets vorzunehmen.