Im Grundsatz ist es Voraussetzung für eine Bank, dass ein Beratungsverhältnis zwischen dem Kunden und der Bank zustande gekommen ist. Wir verweisen insofern auf „Der Potsdamer“, Woche 26., 30.06.2010. Bei Bestehen eines Beratungsverhältnisses muss die Bank anlegergerecht und objektgerecht aufklären. Eine objektgerechte Beratung erfordert, dass über die für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufgeklärt wird. Erfolgt dies nicht, macht sich eine Bank schadensersatzpflichtig (z. B. BGH NJW 2006, 2041). Dabei ist zu beachten, dass Aufklärungspflichten durch die Bank auch dadurch wahrgenommen werden können, dass eine Übergabe von schriftlichen Unterlagen erfolgt und auf diese Unterlagen ausdrücklich verwiesen wird. Werden also Verkaufsunterlagen übergeben, aus denen sich z. B. in komprimierter Form die wesentlichen Informationen über ein Zertifikat ergeben, kann dies möglicherweise ausreichend sein. Meist aber erfolgen in einem Beratungsgespräch auch mündliche Äußerungen. Selbstverständlich dürfen diese Äußerungen nicht falsch sein oder in eine falsche Richtung gehen oder der Verkaufsunterlage widersprechen. Ein Anlageberater darf selbstverständlich den Kunden nicht mündlich falsch informieren. In den Fällen, in denen die reale Gefahr eines tatsächlich eintretenden Totalverlustes besteht, muss selbstverständlich, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, der Hinweis des Beraters im Hinblick auf ein Totalverlust um so deutlicher zum Ausdruck kommen. Die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind. Fehlen ihr z. B. Kenntnisse, so hat sie dem Kunden auch mitzuteilen, dass ihr diese Kenntnisse fehlen. Eine Bank, die für ihre Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und sich in Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung als kompetent geriert, muss sich auch selbst aktuelle Informationen über das Anlageobjekt verschaffen.