Innenbereich / Außenbereich

Immer wieder besteht die Problematik, ob und inwiefern ein Grundstück dem Innenbereich oder dem Außenbereich zuzuordnen ist. Jeder der ein Baugrundstück oder sogar nur ein Wochenendhausgrundstück mit entsprechender Bebauung erwirbt oder vor hat, auf einem solchen Grundstück ein Bauwerk zu errichten, sollte in jedem Fall nicht davor zurückschrecken, hier eine ausführliche anwaltliche Prüfung vornehmen zu lassen, bevor eine Unterschrift unter einen notariellen Vertrag vorgenommen wird. Das Ziel, welches der Käufer mit dem Ankauf des Grundstückes verfolgt, sollte soweit wie möglich, genau bestimmt werden. Dann sollte eine entsprechende Sach- und Rechtsprüfung im Hinblick darauf erfolgen, ob der Käufer letztendlich das Grundstück entsprechend seiner Zielbestimmung tatsächlich verwenden kann. Die diesseitige über 20 Jahre andauernde Erfahrung in Grundstücks- und Bauangelegenheiten hat gezeigt, dass hier eine Vielzahl von Verträgen unterschrieben werden, ohne dass letztendlich das von dem Käufer verfolgte Ziel mit dem Grundstück verwirklicht werden kann. Viel zu früh werden z. B. Grundstücke als Wochenendhausgrundstücke angeboten und verkauft, die später baurechtlichen Nutzungsuntersagungsverfahren unterliegen, weil die auf dem Grundstück vorgenommene Nutzung oder Bebauung unzulässig ist. Für den Käufer bedarf es dann letztendlich großer Anstrengungen, derartige Kaufverträge wieder rückgängig zu machen. Es wird daher diesseitig dringend angeraten, Grundstücke, egal ob bebaut oder unbebaut, zuvor im Hinblick auf seinen planungsrechtlichen Stand und die Zulässigkeit des angestrebten Verwendungszweckes anwaltlich überprüfen zu lassen, bevor Kaufverträge verbindlich unterschrieben werden. Am besten ist es, wenn dies im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Prüfung des Grundstückskaufvertrages ggf. auch späteren Bauvertrag erfolgt. Die Erfahrung hat gezeigt, dann man hier vielfach den Worten der Verkäuferseite oder Dritten (z. B. Makler) nicht vertrauen kann. Nur so kann man sich vor großen finanziellen Einbußen wirksam schützen!

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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