Bankenhaftung Teil 3

Bankenhaftung (Fortsetzung)

Einer depotführenden Bank kann eine nicht anlegergerechte Beratung vorzuwerfen sein, wenn sie beispielhaft Zertifikate verkauft, die nicht dem Risikoprofil des Kunden entsprechen, weil dieser den Aktienanteil in seinem Wertpapierdepot reduzieren wollte und der Bank auch bekannt war, dass der Kunde aufgrund seines Alters und seines bevorstehenden Ruhestandes nicht mehr die Risikobereitschaft aufwies, die er früher einmal hatte (LG Chemnitz, 10. Zivilkammer, Entscheidung 23.06.2009, 7 O 359/09). Es wurde schon ausgeführt, dass eine Bank nicht nur anlagegerecht, sondern auch anlegergerecht beraten und informieren muß, sofern zwischen den Parteien (Bank/Kunde) ein entsprechender Beratungsvertrag, wenigstens schlüssig, zustande gekommen ist, was vielfach auch ohne Schriftform infolge des Eintritts in entsprechende Beratungsgespräche, der Fall ist. Im Rahmen „anlegergerechter Beratung“ hat die Bank auch zu ermitteln, welche Erfahrung der Kunde tatsächlich im Wertpapierhandel hat. Vielfach ist zu ermitteln, ob ein Kunde tatsächlich Erfahrung im Umgang z. B. mit Aktien oder anderen Papieren hat. Es ist zu ermitteln, inwieweit dem Kunden der Charakter der von ihm zu erwerbenden Papiere überhaupt bewußt ist. Fehlt hier jegliche Erfahrung mit risikobehafteten Papieren, so können diese dem Kunden nicht empfohlen werden. Vielmehr muss die Bank in diesem Fall abraten. Empfiehlt sie Papiere, die für den Kunden gar nicht überschaubar sind, kann sie sich bei Ausfällen, insbesondere Totalausfällen, in vollem Umfang schadensersatzpflichtig machen.

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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