Bestandsschutz von Gebäuden

Immer wieder ist es ein Thema, inwiefern Immobilien Bestandsschutz genießen oder nicht. In den neuen Bundesländern wird diese Thematik oftmals höchst strittig vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgefochten. Grundsatz ist, dass derjenige der ein Bauwerk rechtmäßig errichtet hat im Hinblick auf dieses Bauwerk Bestandsschutz genießt. Dies bedeutet, dass auch dann, wenn sich die gesetzlichen Vorschriften verändern und beispielhaft die Errichtung eines derartigen Baus nicht mehr zulassen würden, der Bestandsschutz Vorrang hat und der Eigentümer keine Beseitigung oder einen Abriss befürchten muss. Dieses Recht ist dem Eigentümer gem. Art. 14 GG gegeben. Der Bürger hätte gegen einen entsprechenden belastenden Verwaltungsakt einen Abwehranspruch gegen baubehördliches Handeln. Ob jedoch das jeweilige Objekt Bestandsschutz genießt oder nicht ist immer eine Frage des Einzelfalls und bedarf stets sorgsamer Ermittlung. In den Fällen, wo eine Baugenehmigung konkret in der gem. Baugenehmigung errichteten Art und Form vorliegt, dürfte der Bestandsschutz unproblematisch sein. Die Baugenehmigung ist die Grundlage für den Bestandsschutz. In den Fällen aber, wo es Veränderungen gegeben hat oder wo Rekonstruktionen oder Wiederherstellungen erfolgten oder gar Baugenehmigungen nicht mehr auffindbar sind, ist es durchaus denkbar, dass der Bestandsschutz fragwürdig geworden ist. In Bestandsschutzangelegenheiten kann jedem Eigentümer nur angeraten werden, in jedem Fall baufachanwaltliche Hilfe einzuholen. Dies gilt auch dann, wenn Wiederherstellungen und Rekonstruktionen erfolgen sollen oder erfolgt sind. Auch hier gilt, das rechtzeitige Handeln viele Schwierigkeiten verhindern kann. Ohnehin ist in Konfliktfällen mit der Baubehörde immer anzuraten, den Baufachanwalt einzuschalten.

25.10.2012

About the author

Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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