Unternehmerhaftung – Architektenhaftung

Es bestehen Unterschiede im Hinblick auf die Haftung eines Bauunternehmens im Verhältnis zur Haftung eines Architekten. Man muss hier wissen, dass der bauausführende Betrieb vom Grundsatz her bei Mängeln haftet, egal ob er diese Mängel verschuldet hat oder nicht. Hier kommt es nur auf die Tatsache an, dass objektiv ein Mangel der Werkleistung gegeben ist. Schon dies führt automatisch dazu, dass der Bauherr dem Bauunternehmer im Hinblick auf die Beseitigung des Mangels in Anspruch nehmen kann. So einfach ist es bei den Architekten indes nicht. Der Architekt, auch wenn er alle Leistungen zur Herstellung des Werkes übernommen hat, haftet zwar für den werkvertraglichen Erfolg, nämlich für die Herstellung eines mangelfreien Werkes/Bauvorhaben, indes ist seine Haftung – grundsätzlich – auf eine Schadensersatzhaftung begrenzt. Der Architekt haftet damit vom Grundsatz nicht dahingehend, die Mängel selbst beseitigen zu müssen, sondern zunächst einmal nur dahingehend, Schadensersatz in Form von Geld zu leisten. Darüber hinaus – und dies ist wichtig – haftet der Architekt nur bei eigenem Verschulden. Für die Architektenhaftung reicht es nicht aus, dass ein Mangel festgestellt ist, sondern vielmehr muss der Architekt diesen Mangel verschuldet haben. Hierbei ist nicht jeder Mangel automatisch verschuldet. Es gilt der Grundsatz, dass einfache Handwerkerleistungen durch den Handwerker selbst ausgeführt werden können und nicht der Permanentkontrolle des Architekten unterliegen. Leistungen, die jedoch für den Bau bzw. den Bauabschnitt von Bedeutung sind (z. B. Abdichtungsarbeiten) müssen von dem Architekten genaustens beaufsichtigt werden. Treten dort Fehler auf, würde auch das Architektenverschulden und damit die Haftung des Architekten vorliegen. Der Bauherr, welcher ein Bauunternehmer und einen Architekten beauftragt, wird bei mangelhaften Leistungen stets beide in Anspruch nehmen, weil nach der Rechtsprechung des BGH, trotz der Unterschiede im Hinblick auf die Haftung, beide Gesamtschuldner sind und damit gemeinsam für den Mangel bzw. Schaden einstehen müssen. Es ist dann leider so, dass der Architekt, dem man vertraut hat, nicht mehr neben einem steht, sondern zum Gegner wird! An dieser Stelle gibt es kein anderes Rezept außer beim Eintritt von Komplikationen während der Bauphase frühzeitig anwaltliche Hilfe einzuschalten, um z. B. prozessvermeidende Lösungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Ohnehin ist jeder Baubeteiligte gut beraten, seinen Fachanwalt in Bausachen, auch wenn es nur um die Beratung geht, rechtzeitig zu konsultieren.

18.12.2012

About the author

Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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