Wochenendhäuser und Innenbereich

Bezogen auf Wochenendhausgebiete um im Hinblick auf die Verwirklichung von Bauvorhaben stellt sich immer wieder die Frage, welche planungsrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind, um die Zulässigkeit des jeweiligen Bauvorhabens (Wochenendhausbauvorhabens) zu prüfen. Hier wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass Wochenendhäuser und Wochenendhausgebiete/-bereiche in der Regel nicht zum Innenbereich gehören, wenn eine entsprechende Planung durch die jeweils zuständige Gemeinde nicht vorliegt. Zumeist werden durch die Bauämter dann Vorschriften über den Außenbereich angewendet, wobei es vielfach dazu kommt, dass das jeweilige Bauvorhaben zurückgewiesen wird. Hier wird meist damit argumentiert, dass das Bauvorhaben nicht den gemeindlichen Planungsstand entspricht oder eine Splittersiedlung befürchtet wird. Auch naturschutzrechtliche Belange usw. werden benannt. Insofern gibt es vielfältige Gründe ein Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen.

Leichter wird es für den Bauherrn, wenn die Vorschrift des § 34 BauGB Anwendung findet und man erklären kann, dass auch ein Wochenendhaussiedlungsgebiet einen Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB darstellen kann. § 34 BauGB fordert in erster Linie bei der Verwirklichung eines Bauvorhabens einen schon vorhandenen Bebauungszusammenhang und das Vorliegen eines Ortsteils, in welchem der Bebauungszusammenhang liegt und an dem das Grundstück teilnimmt. Meist wird vertreten, dass Wochenendhausgebiete keine Ortsteile bilden können, egal wie viele Gebäude sich dort befinden. Es wird erklärt, dass Ortsteile nur solche Gebäudeansammlungen sein dürfen, die zum dauerhaften Wohnen benutzt werden. Hier gibt es jedoch vereinzelt Rechtsprechung, die diesem Gedanken nicht folgen will, sondern darauf abstellt, dass ein Bebauungszusammenhang bzw. Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB auch dann vorliegt, wenn es sich um eine größere Anzahl von Wochenendhäusern handelt und dort ein Wochenendhausbauvorhaben verwirklicht wird. Das Gesetz selbst trifft hierzu keine genaue Aussage. Es spricht hier nur von Bebauungszusammenhang und Ortsteil ohne eine Unterscheidung nach Wochenendhäusern oder Wohnhäusern vorzunehmen. Die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) und damit die Baufreiheit wird durch die Planungsvorschriften in erheblicher Weise eingeschränkt. Um so stärker die Einschränkung durch den einfachen Gesetzgeber ist, um so höher sind die Anforderungen an den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift. Nach diesseitiger Auffassung hätte der Gesetzgeber eigentlich auch ausdrücklich festschreiben müssen, dass Ortsteile nicht bestehen, wenn diese aus überwiegend Wochenendhäusern bestehen. Dies hat der Gesetzgeber aber nicht geregelt und möglicherweise auch gar nicht so regeln wollen. Wie sich hier die Rechtsprechung im Land Brandenburg entwickeln wird bleibt abzuwarten.

Es bestehen jedoch gute Gründe für Wochenendhaussiedlungsgebiete nicht allein auf die erschwerten Voraussetzungen, die sich aus dem § 35 BauGB ergeben, abzustellen.

1.10.2012

About the author

Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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