Vertragsrückabwicklung

Es ist keine Seltenheit, dass notarielle Kaufverträge von Grundstücken und Gebäuden/Wohnungskaufverträge usw. rückabgewickelt werden müssen. Nur zu oft ergibt sich der Umstand, dass der Käufer, nach Kaufabschluß entdeckt, dass das Vertragsobjekt mit Mängeln oder Beschaffenheiten versehen ist, die er beim Erwerb nicht gekannt hat und die ihm auch verschwiegen wurden.

In den Fällen, in denen der Verkäufer das Objekt gut kannte oder kennen musste, weil er z. B. selbst darin gewohnt hat, kann man davon ausgehen, dass dann, wenn Mängel verschwiegen wurden, Arglist im Spiel ist. Dies hat rechtliche Folgen. Ein Käufer kann dann, wenn er mit dieser Situation nicht einverstanden ist, den Verkäufer zur Mängelbeseitigung auffordern. Findet eine Mängelbeseitigung nicht statt, kann der Käufer Schadensersatz oder die Rückabwicklung des Geschäftes verlangen. Dies gilt sogar dann, wenn der Kaufvertrag einen Haftungsausschluß für den Verkäufer geregelt hat. Aber auch in diesen Fällen gilt, dass jeder Fall einzeln zu betrachten ist.

Der Laie sollte darauf abstellen, ob er erhebliche Mängel feststellt. Handelt es sich nur um Lappalien, sollte er rechtliche Schritte nicht anstrengen. Forderungen nach Schadensersatz oder sogar Rückabwicklung des Vertrages sollten aber angestrebt werden, wenn z. B. erhebliche Feuchtigkeitsmängel, Schimmel, Fäulnis, Käferbefall im Dachstuhl usw. vorhanden ist oder nachträglich festgestellt wird.

Es ist wichtig, dass ein Käufer dann schnell einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragt, um der Argumentation des Verkäufers vorzubeugen, dass die Mängelsituation/Schadenssituation sich erst nach dem Kaufvertrag ergeben habe (häufiges Schutzargument der Verkäufer).

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Dr. Andreas M. Teubner
Bau- und Architektenrecht
Tel. (0331) 620 30 60

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