In der Regel beschäftigen sich die Parteien eines Arbeitsvertrages nach Abschluss und Beendigung nicht mit dessen Details. Es gibt Arbeitsverträge mit Wettbewerbsklauseln, die es dem Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit verbieten für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird dazu eine Vertragsstrafe in Höhe von mehreren Tausenden Euro vereinbart, damit der Arbeitnehmer sich an dieses Wettbewerbsverbot auch hält. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig und bindend. Das Bundesarbeitsgericht hatte jüngst mit Urteil vom 22.03.2017 über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag enthalten war. Der Vertrag enthielt für den Zeitraum des Wettbewerbsverbots aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Karenzentschädigung an die Arbeitnehmerin. Geregelt war nur, dass bei Unwirksamkeit einer Vertragsbestimmung stattdessen eine angemessene Regelung gelten sollte. Die Arbeitnehmerin fühlte sich an das Wettbewerbsverbot gebunden, nahm keine Wettbewerbshandlungen vor, verlangte jedoch für die Dauer von zwei Jahren eine Karenzentschädigung und verwies darauf, selbige sei zwar nicht vereinbart, aber für Wettbewerbsvereinbarungen in § 74 Abs. 2 HGB vorgesehen. Dem trat das BAG entgegen und urteilte, dass Wettbewerbsverbote, die keine Karenzentschädigung vorsehen, nichtig sind. Dieser Mangel werde auch nicht durch eine Heilungsregelung (salvatorische Klausel) im Arbeitsvertrag behoben. Merke: Der Inhalt von Arbeitsverträgen kann auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses relevant sein.