LAG Berlin-Brandenburg: Briefzusteller sind nicht verpflichtet, ein vom Arbeitsgeber zur Verfügung gestelltes Handy mittels GPS-Ortung mit sich zu führen

Ein Postzustellungsunternehmen aus Potsdam meinte, einen angestellten Briefzusteller verpflichten zu können, ein Diensthandy mit sich zu führen, das dem Arbeitgeber ermöglichte, über GPS den Aufenthaltsort des Mitarbeiters bei der Briefzustellung ständig feststellen zu können. Der Mitarbeiter weigerte sich, ein solches Handy mitzuführen. Daraufhin wurde er abgemahnt. Dagegen klagte er vor dem Arbeitsgericht. Er bekam recht. Nach Auffassung des Arbeitsgerichts wurde der Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zu Unrecht abgemahnt. Die nächste Instanz, das LAG Berlin-Brandenburg, verwarf die Berufung des Arbeitgebers und bestätigte nun das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam. Weder nach dem Bundesdatenschutzgesetz und schon gar nicht nach der Postdienste-Datenschutzverordnung sei der Arbeitgeber berechtigt, Mitarbeiter zur Mitführung eines solchen Telefons zu verpflichten. Etwas anderes gelte auch nicht, soweit sich der Arbeitgeber auf eine angebliche Betriebsvereinbarung berufen hatte, die es aber tatsächlich schon nicht gab. Im Übrigen sei es fraglich, ob eine Betriebsvereinbarung überhaupt geeignet sei, einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Die Anordnung des Arbeitgebers greife unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Briefzusteller ein und beeinträchtige deren informationelles Selbstbestimmungsrecht in nicht hinzunehmender Weise (Urteil vom 06.04.2017, 14 Sa 55/17). Betroffene sollten also auf die Wahrung ihrer Rechte achten – und dazu ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen!

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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