Kosten eines Arbeitsrechtsstreits

Für die Kosten in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren ist die Kostentragungspflicht in § 12 a Arbeitsgerichtsgesetz geregelt. Nach dieser Vorschrift findet eine Kostenerstattung für die obsiegende Partei im erstinstanzlichen Verfahren grundsätzlich nicht statt. Also anders, als in zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit muss der Arbeitnehmer, der gegen seinen Arbeitgeber klagt und unterliegt, nicht damit rechnen, im Fall des Unterliegens die Rechtsanwaltskosten seines Arbeitgebers auferlegt zu bekommen. Erfasst sind hiervon neben den Gebühren des Prozessbevollmächtigten für die Prozessvertretung die hierdurch entstandenen Auslagen des Bevollmächtigten sowie die Tätigkeiten, die zur Vorbereitung des Rechtsstreits erforderlich waren. Endet ein arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren mit einem Gerichtsvergleich, fallen auf jeder Seite eine Verfahrensgebühr, eine Terminsgebühr und eine Vergleichsgebühr als gesetzliche Gebühren an, deren Höhe sich nach dem vom Gericht festzusetzenden Streitwert ergibt und nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vergleich in mündlicher Verhandlung protokolliert oder schriftlich im Beschlusswege nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist. Für Rechtsmittelinstanzen gelten allerdings keine besonderen Regelungen. Hier bleibt es bei der Kostentragungspflicht gem. den §§ 91 ff. ZPO. Besonderheiten gelten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren. Dort muss der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG grundsätzlich die Kosten beider Seiten tragen. Beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen, muss für die Kosten dessen Rechtsanwalts grundsätzlich im Rahmen des § 40 BetrVG der Arbeitgeber aufkommen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Vertretung im gerichtlichen Verfahren, als auch in Bezug auf außergerichtliche Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Darüber hinaus haben bedürftige Arbeitnehmer, insbesondere, wenn sie nicht rechtsschutzversichert sind, die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sollten sich daher nicht von einem Rechtsstreit abhalten lassen, sofern sie im Fall des Unterliegens in der I. Instanz befürchten, die Kosten des Verfahrensgegners tragen zu müssen. Im Übrigen ist der Rechtsanwalt der richtige Ansprechpartner, um die Kostenfrage vor Klageerhebung zu klären.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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