Befristung eines Leiharbeitnehmers und Fortsetzung der Tätigkeit im Entleiherbetrieb nach Befristungsende

Wie verhält es sich, wenn ein Leiharbeitnehmer beim Verleiher befristet beschäftigt wurde und der Entleiher ihn – ohne dies zu wissen – über das Befristungsende hinaus weiterbeschäftigt? Darüber entschied das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 28.09.2016. Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Bei Leiharbeitsverhältnissen ist der Verleiher Arbeitgeber, nicht aber der Entleiher. Der Kenntnis des Verleihers steht die Kenntnis des Entleihers von der Weiterarbeit nur dann gleich, wenn der Verleiher den Entleiher zum Abschluss von Arbeitsverträgen bevollmächtigt hat oder wenn ihm dessen Handeln zurechenbar ist. Dabei ist es dem Verleiher nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht verwehrt, sich auf seine Unkenntnis von der Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers zu berufen. Dies gilt auch dann, wenn er den Entleiher nicht über die Befristung mit dem Leiharbeitnehmer unterrichtet hat. In dem entschiedenen Fall war der Arbeitnehmer vom Verleiher bis zum 31.08.2012 befristet eingestellt worden und arbeitete auch nach dem 31.08. im Betrieb des Entleihers. Das BAG bestätigte die Auffassung der Beklagten, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2012 beendet wurde.

About the author

Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

Diese Webseite verwendet Cookies. Wir verwenden Cookies um Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf unsere Website zu analysieren. Sie geben Einwilligung zu unseren Cookies, wenn Sie unsere Webseite weiterhin nutzen. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz