Entschädigungsanspruch eines Schwerbehinderten gem. § 15 Abs. 4 AGG wegen Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch durch einen öffentlichen Arbeitgeber

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber gem. § 82 Satz 2 SGB IX verpflichtet sind, Schwerbehinderte zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen und die Einladung nach § 82 Satz 3 SGB IX nur dann entbehrlich ist, wenn dem Schwerbehinderten die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Offensichtlich fachlich nicht geeignet ist nach § 82 Satz 3 SGB IX ein Schwerbehinderter nur, wenn er insoweit „unzweifelhaft“ nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht. Dabei reicht es nicht aus, wenn der Arbeitgeber bloße Zweifel an der fachlichen Eignung hat und deshalb von der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch absieht. Der schwer behinderte Mensch soll nach § 82 Satz 2 SGB IX nämlich die Chance haben, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen. Allerdings muss der Bewerber/in mit den beigefügten Bewerbungsunterlagen ermöglichen, bereits im Verlauf des Auswahlverfahrens prüfen und entscheiden zu können, ob er zu einem Vorstellungsgespräch einladen muss oder ausnahmsweise von der Verpflichtung zur Einladung befreit ist.

Im Zweifel fachanwaltlichen Rat einholen.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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