2014 wurde in das BGB der § 288 Abs. 5 neu eingefügt. Danach hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von € 40,00. Im Arbeitsrecht hat der Arbeitnehmer, anders als im allgemeinen Zivilrecht, jedoch keinen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Insofern war bislang fraglich, ob ein Arbeitnehmer bei verspäteter Lohnzahlung auch Anspruch auf die im BGB geregelte pauschalierte Zahlung in Höhe von € 40,00 als Verzugsschadenspauschale hat. Die 12. Kammer des LAG Köln hat diese Rechtsfrage nunmehr erstmalig obergerichtlich geklärt und die Anwendbarkeit der 40-Euro-Pauschale auf Arbeitsentgeltforderungen bejaht. Bei der 40-Euro-Pauschale handelt es sich um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei. Arbeitnehmer sollten sich daher nicht scheuen, bei verspäteten Lohnzahlungen jeweils und für jeden Monat gesondert die entsprechende Verzugsschadenspauschale in Höhe von € 40,00 geltend zu machen. Im Zweifel: Rechtsrat einholen. Das LAG Köln hat jedoch die Revision zum Bundesarbeitsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.