Gibt es ein Recht auf Arbeit? Der arbeitsrechliche Beschäftigungsanspruch

Das Arbeitsgericht Berlin hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, dem gekündigt worden war, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen durfte. Das Bundesarbeitsgericht bejaht seit seiner Entscheidung vom 10.11.1955 einen sich aus dem Grundgesetz ergebenden, das Persönlichkeitsrecht abzuleitenden Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung während des Arbeitsverhältnisses. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die Achtung und Wertschätzung des Arbeitnehmers wesentlich von der von ihm geleisteten Arbeit abhängt.

Der gekündigte Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung und wollte sich gegen die gleichzeitig ausgesprochene Freistellung mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen, um bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterbeschäftigt zu werden. Der Arbeitgeber wies darauf hin, die Kündigung sei aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Das Arbeitsgericht Berlin gab dem Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Freistellungsentscheidung des Arbeitgebers nicht statt. Denn nach dem Arbeitsvertrag war der Arbeitgeber berechtigt, nach Ausspruch der Kündigung den Mitarbeiter freizustellen. Das Arbeitsgericht erachtete die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag für wirksam. Ein uneingeschränktes Recht auf Arbeit oder Beschäftigung sei unserer Rechtsordnung fremd und könne durch die Vertragsparteien suspendiert werden.

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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