Die Raucher müssen seit geraumer Zeit feststellen, dass die Zigarettenpackungen mit abschreckenden Fotos von der Industrie versehen werden müssen. Wie sieht es aber mit dem Raucherschutz am Arbeitsplatz aus? Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Arbeitsstättenverordnung hat er die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die Verordnung geht also davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährden kann und der Arbeitnehmer deshalb grundsätzlich einen Anspruch darauf hat, einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt zu bekommen. Wie ist es aber nun, wenn der Arbeitnehmer auf einem Arbeitsplatz sitzt, an dem Publikumsverkehr herrscht? In dem Fall hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu treffen, also soweit die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung das erlauben. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer neueren Entscheidung dazu aber festgestellt, dass der Arbeitgeber nur insoweit Schutzmaßnahmeh zu treffen hat, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Dies führt dazu, dass der Arbeitgeber ggf. nur verpflichtet ist, die Belastung des Passivrauchens zu minimieren, nicht aber sie gänzlich auszuschließen (Urteil BAG vom 10.05.2016 – 9 AZR 347/15). Geklagt hatte ein Croupier, der als überzeugter Nichtraucher an einem raucherfreien Spieltisch beschäftigt war. Im Nachbarraum war jedoch das Rauchen gestattet. Der Raucherraum war mit einer Klimaanlage und einer Entlüftungsanlage ausgestattet. Zeitweise wurde der Kläger in dem so ausgestatteten Raucherraum eingesetzt. Dagegen klagte der Croupier. Das BAG entschied demgegenüber, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zuweisung eines ausschließlich tabakrauchfreien Arbeitsplatzes. Eine entsprechende Schutzpflicht des Arbeitgebers werde eingeschränkt, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers im Einzelfall zwingend mit dem Kontakt zu rauchendem Publikum verbunden ist. Dazu gehören Arbeitsstätten, zu denen Außenstehende Zugang haben und in denen diese Personengruppen üblicherweise aufgrund der Verkehrsanschauung auch rauchen. Insoweit ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Raucherraum ausschließlich Mitarbeiter einzusetzen, die sich hierzu freiwillig erklären, sondern auch Nichtraucher. Im Zweifelsfall sollten die Betroffenen fachanwaltlichen Rat einholen.