Kann ein Autoverkäufer wegen einer Trunkenheitsfahrt außer Dienst fristlos gekündigt werden?

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte jüngst über eine Kündigungsschutzklage eines Autoverkäufers zu entscheiden, dem sein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen hatte, weil dieser außerhalb der Arbeitszeit an einem illegalen Autorennen teilgenommen haben soll. Der Autoverkäufer behauptete im Prozess, er sei nur deshalb ohne gültige Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluss mit einem nicht zugelassenen Renn-Quad durch die Innenstadt geheizt, um einem ihm gehörenden und auf ihn zugelassenen Lamborghini zu verfolgen, den man ihm gerade gestohlen habe. Dem klagenden Autoverkäufer war der Führerschein zwei Jahre zuvor wegen einer Alkoholfahrt und eines Unfalls mit Totalschaden entzogen worden. Der Arbeitgeber machte geltend, die Weiterbeschäftigung des Klägers sei ihm nicht mehr zumutbar. Das Gericht war der Auffassung, die fristlose Kündigung sei wirksam gewesen. Eine Weiterbeschäftigung sei dem Arbeitgeber auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar. Eine Verfolgungsjagd im alkoholisierten Zustand und unter mehrfachen Verstoßes gegen die StVO sei in keinem Fall hinnehmbar. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es sich bei dem Sachverhalt um außerdienstliches Verhalten des Autoverkäufers gehandelt habe. Das Vertrauen des Arbeitgebers in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer sei durch dessen Verhalten schwer erschüttert worden und habe das Ansehen des Autohauses erheblich gefährdet. Zu berücksichtigen sei auch, dass dem Kläger bereits kurz zuvor die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er dafür eine Abmahnung erhielt (ArbG Düsseldorf, Urteil vom 12.07.2016 – 15 Ca 1769/16).

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Dr. Frank-Walter Hülsenbeck
Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mediator
Tel. (0331) 620 30 60

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